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Einkommen für Zurechnungszeit

von Ms. Anna18.01.2008 | 17:39
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Hallo, welches Einkommen wird eigentlich für die Berechnung der Entgeltpunkte für die Zurechnungszeit herangezogen? Der Durchschnitt des ganzen bishrigen Erwerbslebens? Oder der Durchschnitt aller rentenrechtlichen Zeiten? Oder was ich auch irgendwo gelesen habe, der Durchschnitt der letzten 36 Monate vor Eintritt der Erwerbsminderung? Wahrscheinlich alles nicht richtig... Danke im voraus für Ihre Hilfe Ms. Anna PS: Zu einer Beratung und Erläuterung durch die DRV gehe ich demnächst sowieso - ich würde nur ganz gerne vorher etwas besser die Zusammenhänge verstehen.

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Schulische Ausbildungszeiten (Haupt-,Realschule, Gymnasien; Fachschulausbildungen sowie Fachhochschul- und Hochschulausbildungen) nach Vollendung des 17. Lebensjahres sind bis zu acht Jahren als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen. Zeiten der Hochschulausbildung sowie Schulausbildungszeiten werden bei einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2009 nicht mehr bewertet. Darüberhinausgehende Schulzeiten sind in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu berücksichtigen.

4 Antworten

Rentenüberprüferam 18.01.2008 | 20:02
Grundlage für die Höhe des Wertes, mit dem die Monate Zuerechnungszeit multipliziert werden, sind alle Monate mit Einkommen und Verdiensten bis einschließlich Monat der Feststellung der Erwerbsminderung, sofern es sich nicht um Monate mit geringfügiger, versicherungsfreier Beschäftigung handelt, die man selbst nicht aufstockt. Dazu ist in einem 1. Rechenabschnitt ein --belegungsfähiger Gesamtzeitraum zu ermitteln, um die Anzahl Monate zu erhalten, durch die ich die Summe Entgeltpunkte (EP) dividiere. Nachgewiesene beitragsfreie Monate werden nicht mit einbezogen, auch noch andere Rentensachverhalte, sie würden den zu ermittelten Leistungswert negativ beeinflussen, da ich ja Punkte durch Monate dividiere und für beitragsfreie Zeiten gibt es zunächst im Versicherungsverlauf keine Bewertung. Beitragslücken bleiben jedoch enthalten. In einem zweiten Rechenabschnitt ist ein --Leistungswert aus der Grundbewertung zu ermitteln. Darin sind alle Monate mit Verdiensten und Einkommen enthalten, auch freiwillige Beitragszahlungen und die dafür errechneten Punkte bis maximal Monat vor Rentenbeginn. Nach Herauslösung der nicht einzubeziehenden Monate wird dann der zugehörige Leistungswert aus der Division -- Entgeltpunkte : Anzahl Monate = Leistungswert aus der Grundbewertung errechnet. In einem 3. Rechenabschnitt werden vom Leistungswert aus der Grundbewertung alle nicht vollwertigen Beitragsmonate (das sind vor allem die, die man als beitragsgemindert gekennzeichnet hat, aber auch andere, subtrahiert, eben so die zugehörigen Entgeltpunkte und dann aus den verbleibenden Monaten und (EP) der -- Leistungswert aus der Vergleichsbewertung ermittelt. Der höhere von beiden wird als " Gesamtleistungswert " deklariert, mit dem dann für alle rentenrechtlich relevanten Sachverhalte noch "zusätzliche" (EP) ermittelt werden. Wobei zu unterscheiden ist zwischen einer Berücksichtigung - "in voller Höhe" und einer nur - "begrenzten Berücksichtigung" Bsp: Leistungswert aus der Grundbewertung ......................... 0,0625 (EP), Leistungswert aus der Vergleichsbewertung ......................... 0,0711 (EP). Gesamtleistungswert ist der aus der Vergleichsbewertung. Bewertung in voller Höhe Bsp. 120 Mon. Zurechnungszeit beitragsfrei bis zur Vollendung des 60. Lbj. 120 * 0,0711 = 8,5320 (EP) zusätzlich. Mit "begrenztem Gesamtleistungswert wird zum Beispiel der Zeitraum Beusuch -Fachschule - bewertet. Generell mit 75% vom Gesamtleistungswert, aber nur 0,0625 je Mon. maximal. Ermittlung: 0,75 * 0,0711 = 0,0533 (EP) Die 0,0625 werden nicht überschritten. 12 * 0,0533 = 0,6396 (EP) zusätzlich für 12 Mon. Fachschule. Hoffe, das es eine Information fürs Nötigste ist.
Ms. Annaam 19.01.2008 | 08:45
Hallo Rentenüberprüfer, danke für die Mühe und die sehr ausführliche Antwort. Ist ja wirklich recht kompliziert. Habe ich richtig verstanden, dass Fachschulzeiten (in meinem Fall Uni-Studium) mit maximal 0,0625EP bewertet werden? Studium wird ja glaube ich nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezählt, oder? Was wären die Monate danach? Fallen die einfach weg - kein Einkommen/kein EP - allerdings auch keine Monate, durch die dividiert wird? Danke schon mal im voraus, falls Du mir hier auch noch eine Antwort weißt. Ms. Anna
Rentenüberprüferam 19.01.2008 | 10:47
Schule (EOS, Gymnasium etc.), Fachschule, Hochschule, Universitäten ab Rentenbeginn 2005 werden nur mit max. 75% des Gesamtleistungswertes bewertet. Es spielt dabei keine Rolle, wann (in welchem Jahr) ich diese Einrichtungen besucht habe. Liegt in Ihrem Fall der Rentenbeginn in der Zeit 01-2005 bis 12-2008, wird die Zeit des Studiums an der Uni nur noch mit einem Monat für Monat geringeren % Satz bewertet, den ich später als 01-2005 die Rente beginne. Im Monat 02-2005 nur noch 73,74 % Im Monat 02-2006 nur noch 54,59 % Im Monat 02-2007 nur noch 35,94 % Im Monat 12-2008 nur noch 1,56 % Ab 01-2009 erfolgt für alle Zeiten, außer Fachschule, keine eigenständige Bewertung mehr. Maximal bis 96 Monate, einschließlich Faschulzeiten, werden werden aber auch nach 2008 noch berücksichtigt, werden bei der Ermittlung des belegungsfähigen Gesamtzeitraumes als Monate rausgerechnet, wodurch sich der Gesamtleistungswert verbessert, diese Zeiten dann indirekt noch rentensteigernd für alle Monate wirken, für die zusätzliche Entgeltpunkte zu ermitteln sind, für die ja der Gesamtleistungswert die Grundlage ist. Monate mit Zeiten des Schulbesuchs, außer Fachschule, bei einem Rentenbeginn nach 2008 fallen nicht weg, stellen auch keine Versicherungslücke dar, wenn die Zahl Monate insgesamt
Rentenüberprüferam 19.01.2008 | 11:35
Ms. Anna, in meinem Beitrag vom 19.01.2008 10:47h, ist der Schlußtext verlorengegangen. hier die Fortsetzung: ...nicht >96 ist. Im Allgemeinen zählt aber der Unibesuch nicht als "Fachschulzeit", würden die weniger günstigen Bewertungen gelten. Füge dazu aber eine Aussage des Experten an. Beitrag von Experte, 17.01.2008, 12:53 Uhr Verschiedene Fachschulen und Höhere Fachschulen sind später in die errichteten übergeleitet bzw. in Fachhochschulen/ Hochschulen umgewandelt worden. Soweit die Ausbildung vor Errichtung der Fachhochschulen/ Hochschulen insgesamt noch an den früheren Fachschulen und Höheren Fachschulen erfolgte, liegt Fachschulausbildung vor. Wurde die Ausbildung an einer Fachschule/ Höheren Fachschule begonnen und nach deren Überleitung in eine Fachhochschule/ Hochschule dort fortgesetzt und beendet (so genannte Übergangsfälle), ist für die Zuordnung im Rahmen des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI entscheidend, welchen Status die Ausbildungsstätte in der Zeit der Ausbildung hatte. Die Ausbildung bis zum Zeitpunkt der Überleitung der Fachschule/ Höheren Fachschule in eine Fachhochschule/ Hochschule ist als Fachschulausbildung, nach deren Überleitung hingegen als Hochschulausbildung anzusehen ist. Das gilt auch bei einer Nachdiplomierung oder einer nachträglichen Graduierung.
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