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Einkommen und Erwerbsminderung

von Fragetante12.12.2008 | 14:27
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo und guten Tag,auf folgende Frage finde ich keine Antwort:Eine rückwirkend gewährte Erwerbsminderungsrente fiel zeiträumlich noch mit Arbeitslohn und Krankengeld zusammen.Im Fall der Krankengeldzahlung erfolgte eine Verrechnung zwischen DRV und Krankenkasse,welche die Nachzahlung der Rente für den rückwirkenden Zeitraum erhielt,die höher ausgefallene Differenz Krankengeld>Rente mußte nicht erstattet werden. Laut Rentenbescheid erfolgte die Rentenberechnung so,daß diese nicht zu gewähren ist,wenn das Einkommen die Hinzuverdienstgrenze überschreitet.Jetzt jedoch erfolgte eine Lohnrückforderung des Arbeitgebers mit der Begründung,nicht 2 Leistungen beziehen zu können.Das verstehe ich nicht,denn die Rente wurde ja analog zum Krankengeld für diese Einkommensmonate nicht gewährt und außerdem ja die Arbeitsleistung erbracht!?Da gibt es doch keinerlei Doppelbezug von Leistungen!Die Verrechung Krankenkasse/DRV funktionierte doch anstandslos,wie ist das nun mit dem Arbeitgeber und dem Arbeitslohn?

5 Antworten

Rosannaam 12.12.2008 | 14:50
Damit ich das richtig verstehe: z.B. Rentenbeginn 01.07.2008 Krankengeld ab 15.06.2008 - 31.07.2008 NACH dem Rentenbeginn KEIN Arbeitsentgelt mehr... Für welche Zeit macht der Arbeitgeber denn die Rückforderung bei Ihnen geltend??? Wäre die Arbeitsunfähigkeit NACH dem Rentenbeginn eingetreten, wäre wegen dem Entgelt bis zum Ende der Lohnfortzahlung UND wegen dem Krankengeld § 96 a SGB VI anzuwenden gewesen mit der Folge, dass die Rente unter Umständen nicht gezahlt würde. Bei Ihnen dürfte dies aber nicht der Fall gewesen sein, da die KK ihren Erstattungsanspruch geltend gemacht und abgerechnet hat. Ich frage mich auch, FÜR WELCHE ZEIT DOPPELTE ZAHLUNGEN erfolgt sind. War es ein "öffentlicher" Arbeitgeber und forderte dieser evtl. den Krankengeldzuschuß zurück? Ansonsten ist es eigentlich keine Frage, die die Rentenversicherung betrifft; d.h. Sie müßten sich mit Ihrem Arbeitgeber in Verbindung setzen und dies mit ihm klären.
Fragetanteam 12.12.2008 | 15:13
Ja,so in etwa.Rentenantrag Ende 2006,aber weiter gearbeitet.Diagnose bestand aber schon,verschlimmert und AU ab Juli 2007 bis ff..Lohnfortzahlung AG bis August 07,dann Krankengeld und jetzt die rückwirkende Rente ab Ende 2006.Nach 7.Monat also ab Juli 07zahlungsmäßig gewährt.Was auszuzahlen wäre bekam logischerweise die Krankenkasse,aber wieso bekommt der Arbeitgeber etwas?Und wenn,nicht vom Rentenvers.träger,so wie die Krankenkasse?Es bestand doch Anspruch auf Arbeitslohn,es würde ja bedeuten,daß sonst der Arbeitgeber die Arbeitskraft von der Allgemeinheit finanziert hätte bekommen?Es gab immer nur Lohn,Krankengeld oder Rente.Der Krankengeldzuschuß ist demnach rückwirkend unwirksam,wenn es den beträfe?Warum?Es war mal ein öffentlicher Arbeitgeber,Auskunft erfolgte erstmal tel.,so daß nähere Angaben wie Zeitraum nicht machen kann momentan.Frage ist halt schlechthin,ob Arbeitgeber derartige Forderungen haben kann??
Rosannaam 12.12.2008 | 15:29
Bis 31.12.2007 waren die Bestimmungen noch folgendermaßen: § 94 SGB VI: Auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurde das für denselben Zeitraum gezahlte Arbeitsentgelt (NUR die Lohnfortzahlung nach Rentenbeginn!) angerechnet, wenn die Beschäftigung VOR Rentenbeginn aufgenommen und solange sie nicht ausgeübt wurde; dies ist ja bei der Lohnfortzahlung so üblich. In diesen Fällen liegt die AU aber VOR dem Rentenbeginn! Während dieser Zeit wurde in den überwiegenden Fällen KEINE Rente gezahlt, weil die Lfz in der Regel höher als die Rente ist. Erst ab 01.01.2008 ist diese Vorschrift gestrichen worden und nur noch § 96 a SGB VI maßgebend (egal ob Entgelt oder Lohnfortzahlung). Da Ihre Rente (vermutlich Zeitrente?) im JULI 2007 begonnen hat UND DIE ARBEITSUNFÄHIGKEIT aber NACH DEM RENTENBEGINN am 01.07.2007 eingetreten ist, hätte sowohl für das Entgelt UND die Lohnfortzahlung bis AUGUST als auch für das danach bezogene Krankengeld eine Anrechnung nach § 96 a SGB VI erfolgen müssen! D.h., vom 01.07.2007 bis Ende der Lfz im August und während des Bezugs von Krankengeld müßte dies so in Ihrem Rentenbescheid stehen. Die Krankenkasse könnte aber ggfls. keinen Erstattungsanspruch geltend machen, da das KG bei Ihrer Rente angerechnet wird. Ebensowenig kann der Arbeitgeber irgendwelche Ersatzansprüche gegen Sie richten, egal, ob § 94 oder § 96 a SGB VI angewandt wurde! Denn Sie haben im Zeitraum der Entgelt(fort-)zahlung keine Doppelleistungen erhalten. An Ihrer Stelle würde ich jetzt erst mal die schriftliche Mitteilung Ihres Arbeitgebers abwarten. Je nachdem, was er von Ihnen will, können Sie sich ja nochmal hier melden. Denn alle Spekulationen zum jetzigen Zeitpunkt nützen Ihnen reichlich wenig. Ich würde Ihnen aber trotzdem empfehlen, sich mit Ihrem Rentenbescheid nochmal mit der DRV in Verbindung zu setzen und dort nachzufragen, ob es mit den Anrechnungen (Lfz und KG) seine Richtigkeit hat. Denn ich habe zu ungenaue Kenntnis von den tatsächlichen Daten, als dass ich eine verbindliche Aussage machen kann. MfG Rosanna.
Fragetanteam 12.12.2008 | 16:44
Ja,werde ich so machen,wenn genaueres bekannt ist,vielen Dank einstweilen für die Antworten:-)
Fragetanteam 15.12.2008 | 16:07
Vielen Dank,momentan warte noch auf das angekündigte Schreiben der Personalabteilung.Ich dachte immer,lediglich Überzahlungen sind erstattungspflichtig,dies war im Februar schonmal der Fall,ging auch unbesehen an AG zurück.Muß tatsächlich abwarten,was im Schreiben steht.Ob AG noch zum öffentl.Dienst zählt,ist so eine Sache(früher mal,ja).Es hieß tel.nur erstmal Mehrfachbezug,was nicht zutraf.Nicht das es am Ende darum geht,daß rückwirkend zum Rentenbeginn auch das Arbeitsverhältnis ruht und somit ja Lohn nicht empfangbar wäre....wie gesagt,einstweilen Danke für Antwort,warten erstmal Schreiben ab.
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