Hallo Traudl,
eine Berücksichtigung von Einkommensänderungen außerhalb einer Einkommensüberprüfung zum 1. Juli eines jeweiligen Jahres erfolgt nach § 18d Abs. 2 SGB IV nur zugunsten des Berechtigten bei einer Einkommensminderung; eine Einkommenserhöhung führt zu keiner vorzeitigen Berücksichtigung.
Sofern Sie ab Dezember 2015 eine weitere Beschäftigung aufnehmen, wird sich diese ab dem 01.07.2016 auf die Höhe der Witwenrente auswirken.
Durch § 18d Abs. 1 Satz 1 SGB IV wird bestimmt, dass Einkommensänderungen erst vom nächstfolgenden 1. Juli an zu berücksichtigen sind. Bei Hinzutritt eines weiteren Einkommens, wirkt sich dieses ab dem 01.07. des Folgejahres aus.