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Experten-Antwort

Einkommensänderung Witwenrente

von Traudl02.11.2015 | 10:49
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2 Antworten

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Guten Tag, ich beziehe seit 2009 eine Witwenrente und übe seit Feb. 2014 eine geringfügige Beschäftigung (mit Befreiung von der Versicherungspflicht) aus. Nachdem ich kein weiteres anrechenbares Einkommen habe, erfolgt bisher keine Einkommensanrechnung. Ab Dez. 2015 werde ich nun eine Beschäftigung mit eine Brutto-Verdienst von ca. 2000 Euro ausüben. Ab wann wird meine Witwenrente auf Grund der Einkommensanrechnung gekürzt? Bereits ab Dez. 2015 oder erst zum 01.07.2016? Danke

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Traudl,

eine Berücksichtigung von Einkommensänderungen außerhalb einer Einkommensüberprüfung zum 1. Juli eines jeweiligen Jahres erfolgt nach § 18d Abs. 2 SGB IV nur zugunsten des Berechtigten bei einer Einkommensminderung; eine Einkommenserhöhung führt zu keiner vorzeitigen Berücksichtigung.

Sofern Sie ab Dezember 2015 eine weitere Beschäftigung aufnehmen, wird sich diese ab dem 01.07.2016 auf die Höhe der Witwenrente auswirken.

Durch § 18d Abs. 1 Satz 1 SGB IV wird bestimmt, dass Einkommensänderungen erst vom nächstfolgenden 1. Juli an zu berücksichtigen sind. Bei Hinzutritt eines weiteren Einkommens, wirkt sich dieses ab dem 01.07. des Folgejahres aus.

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1 Antworten

rosebudam 02.11.2015 | 12:59
Hallo Traudl, wenn Sie bisher eine geringfügige Beschäftigung ausüben, erfolgt auch schon eine Einkommensanrechnung. Sie meinen sicherlich, Ihr anrechenbares Einkommen liegt bisher unter dem maßgebenden Freibetrag und führt deshalb nicht zur Kürzung der Witwenrente. An diesem Sachverhalt wird sich auch zum 01.12.2015 und zum 01.07.2016 noch nichts ändern. Zum 01.12.2015 liegt eine Einkommenserhöhung vor, die nach dem Willen des Gesetzgebers erst ab dem folgenden 01.07. zu berücksichtigen ist. Bei der Neubestimmung des anrechenbaren Einkommens für die Zeit ab dem 01.07.2016 wird neben dem laufenden Einkommen jedoch auch noch ein "Vorjahresvergleich" vorgenommen. Und im Jahr 2015 hatten Sie DURCHSCHNITTLICH auch nur ein mtl. Einkommen, das unter dem Freibetrag liegt. Erst zum 01.07.2017 wird es tatsächlich zu einer Kürzung Ihrer Witwenrente aufgrund der geänderten Einkommensverhältnisse ab Dezember 2015 kommen.
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