Hallo!
Fall:
Die EK-Anrechnung § 97 SGB VI findet bereits einige Jahre statt.
Es werden
von der Witwe
Rente als auch Arbeitsentgelt bezogen (nach Regelaltersgrenze)
Mit Beginn 04/2016 fällt das Arbeitsentgelt vollständig weg.
- nach § 18d Einkommenänderung reduziert sich das anrechenbare EK infolge Wegfall Arbeitsentgelt (mindestens 10% Minderung).
Die Rente wird weiter bezogen.
Frage?
Welches EK wird zum 01.07.2016 zugrunde gelegt?
A: Nur die laufende Rente 07/2016?
oder
B: auch Arbeitsentgelt aus 2015 (letzte Kj) + laufende Rente 07/2016, obwohl laufend kein Arbeitsentgelt mehr bezogen wird (vollständiger Wegfall seit 04/2016) ?
Letztendlich muss nach § 18b grundsätzlich das letzte KJ für das maßgebliche Arbeitsentgelt zurunde gelegt werden. Das wäre hier aus 2015.
Irgendwie ist das zwar unlogisch, dennoch gem. § 18b auch schlüssig, da es nicht zum vollständigen WEgfall der EK-Anrechnung gekommen ist.
Vielen Dank für eine schnelle Antwort!
magic