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Einkommensanrechnung

von dirkforst03.07.2007 | 12:32
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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ich bitte um Hilfe bei der Einkommensanrechnung. Hier speziell um die Frage, um welchen %-Betrag das Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung zu mindern ist (40% wie Arbeitsentgelt ?) Gruss Dirk

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Bei 400,- EUR-Job mit Aufstockung 40% Abzüge.

Bei 400,- EUR-Job ohne Aufstockung seit dem 01.07.2007 keine Abzüge mehr (davor 20%).

4 Antworten

dirkforstam 03.07.2007 | 17:02
Besten Dank für die schnelle Antwort. Ist mit Aufstockung Wechsel in die Gleitzone gemeint oder Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge gemeint? Oder sonst etwas .... Dank vorab
helgaam 03.07.2007 | 20:06
hallo liebes forum hätte die möglichkeit einen 400€ job zu machen,geht das zu meinem gehalt und witwenrente und wieviel darf ich insgesamt haben oder darf ich überhaupt was dazu verdienen
lotscheram 04.07.2007 | 18:32
Hallo helga, unterstelle, Sie sind noch nicht 65 Jahre jung weil, da kann unbegrenzt hinzuverdient werden. Ansonsten, wenn noch nicht 65, noch mal die Aussage von "Experte" lesen. Hinzuverdienste darf man haben, man sollte aber auf die jeweiligen Grenzwerte achten. 400€ wären anrechnungsfrei, will sagen rentenunschädlich als Hinzuverdienst. 2x je Jahr dürfen Sie innerhalb eines Monats diesen Betrag um bis zur doppelten Höhe verdienen, da passiert auch noch nichts weiter, andernfalls wird die Rente nicht mehr in voller Höhe gezahlt sondern nur noch als 2/3, 1/2 oder als 1/3 Rente, je nach Höhe der Überschreitung der Grenzwerte. Bitte in Ihrem Rentenbescheid in Anlage 19 nachlesen, dort stehen die für Sie geltenden Hinzuverdienstgrenzen.
lotscheram 04.07.2007 | 19:17
Ihre Anfrage ist etwas missverständlich, weil sie schreiben: "...geht das zu meinem Gehalt und die Witwenrente und wieviel darf ich insgesamt haben oder darf ich überhaupt was dazu verdienen?" Wenn Sie noch Gehalt beziehen haben Sie doch bereits einen zu beachtenden und an den RV-Träger zu meldenden Hinzuverdienst, der Auswirkung auf die Höhe der Witwenrente haben kann, wenn nach Prüfung Grenzwerte überschritten werden. Im Allgemeinen wird jeweils im Folgejahr eine neue Prüfung vorgenommen um festzustellen, ob die Witwenrente noch in gleicher Höhe gezahlt werden kann, zu mindern ist, wenn die Differenz zum Vorjahr um mehr als 10% nach oben abweicht oder höher als bisher gezahlt wird, wenn mehr als 10% Differenz nach unten vorliegt. Weitere Einkommen würden zusätzlich berücksichtigt, wenn aus dieser Tätigkeit die 400€ überschritten werden. Hilfreich ist hier, sich an eine A+B Stelle (Auskunfts- und Beratungsstelle) in Ihrer Nähe zu wenden, auch deswegen, um zu klären, ob Ihre laufenden Gehaltszahlungen der DRV schon gemeldet wurden bzw. bekannt sind.
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