"Para Graf" hat recht. Sollten Sie freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse sein, dann gilt gemäß § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V, dass bei der Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgliedes zu berücksichtigen ist.