Wie bereits W*lfgang erläutert hat, wird die Betriebsrente nur nach "neuem" H-Rentenrecht angerechnet.
Die Regelungen der Einkommensanrechnung sehen vor, das der Bruttozahlbetrag der Betriebsrente pauschal gekürzt wird. Dieser pauschale Abzug ist abhängig von der Art der Besteuerung der Betriebsrente. Für Leistungen, die nur mit ihrem Ertragsanteil besteuert werden, ist ein Pauschalabzug von 17,5 % und für Leistungen, die nachgelagert und damit in vollem Umfang besteuert werden, bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 ein Pauschalabzug von 21,2 % zu berücksichtigen. Bei einem Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010 ist bei nachgelagerter Besteuerung ein Pauschalabzug von 23 % vorzunehmen.
Um dies beurteilen zu können, wird im Vordruck R674 nach der Besteuerung gefragt.