Hallo Witwe,
maßgeblich für die Einkommensanrechnung bei Ihrer Witwenrente ist Ihr SV-Brutto!
Die maßgeblich Rechtsvorschrift ist
§ 18 a Abs. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Der Begriff des Arbeitsentgeltes ist weiterhin im § 14 SGB IV definiert.