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Einkommensanrechnung aus Photovoltaik auf Witwenrente und vorzeitige Altersrente

von Photo08.10.2020 | 20:14
593 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Ich beziehe seit Kurzem eine große Witwenrente neuen Rechts zu 55 %. Da meine Photovoltaikanlage Einkünfte oberhalb des Freibetrags erwirtschaftet, wird das Einkommen auf die Witwenrente angerechnet. Im nächsten Jahr werde ich eine vorzeitige Altersrente beantragen. Werden die Einkünfte auch darauf angerechnet? Oder werden ein und dieselben Einkünfte sowohl auf die eigene als auch auf die Witwenrente angerechnet? Welche Vorschriften sind dafür maßgebend? Vielen Dank für die Info dazu

8 Antworten

Berateram 08.10.2020 | 20:26
Sie gelten mit den Einnahmen als selbständig tätig. Bei einer vorzeitigen Altersrente dürfen Sie 6300 € jährlich hinzuverdienen. Liegen sie über dieser Grenze, wird dies auch auf Ihre vorgezogene Altersrente angerechnet.
Ouzam 08.10.2020 | 21:42
Welche Vorschriften dafür maßgebend sind? Das SGB.
-am 09.10.2020 | 07:02
Hallo photo, ich gehe davon aus, dass das Finanzamt die Gewinne, die Sie mit Ihrer Photovoltaikanlage erzielen, als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bewertet. Damit erzielen Sie Arbeitseinkommen, das als Hinzuverdienst auf die vorzeitige Altersrente angerechnet wird. Maßgebliche Vorschrift hierfür ist § 34 SGB VI. Überschreiten Sie die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro wird die Altersrente gekürzt gezahlt. Die gekürzte Altersrente und das Arbeitseinkommen werden wiederum als Einkommen auf die Witwenrente angerechnet. Maßgebliche Vorschrift hierfür ist § 97 SGB VI i.V.m. §§ 18a ff. SGB IV. Mit freundlichen Grüßen Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Photoam 09.10.2020 | 21:51
Zitat von - anzeigenausblenden
Ich beziehe seit Kurzem eine große Witwenrente neuen Rechts zu 55 %. Da meine Photovoltaikanlage Einkünfte oberhalb des Freibetrags erwirtschaftet, wird das Einkommen auf die Witwenrente angerechnet. Im nächsten Jahr werde ich eine vorzeitige Altersrente beantragen. Werden die Einkünfte auch darauf angerechnet? Oder werden ein und dieselben Einkünfte sowohl auf die eigene als auch auf die Witwenrente angerechnet? Welche Vorschriften sind dafür maßgebend? Vielen Dank für die Info dazu
Hallo photo, ich gehe davon aus, dass das Finanzamt die Gewinne, die Sie mit Ihrer Photovoltaikanlage erzielen, als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bewertet. Damit erzielen Sie Arbeitseinkommen, das als Hinzuverdienst auf die vorzeitige Altersrente angerechnet wird. Maßgebliche Vorschrift hierfür ist § 34 SGB VI. Überschreiten Sie die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro wird die Altersrente gekürzt gezahlt. Die gekürzte Altersrente und das Arbeitseinkommen werden wiederum als Einkommen auf die Witwenrente angerechnet. Maßgebliche Vorschrift hierfür ist § 97 SGB VI i.V.m. §§ 18a ff. SGB IV. Mit freundlichen Grüßen Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Verstehe ich das richtig? Bis zum Beginn der vorzeitigen Altersrente werden die Einnahmen aus der Solaranlage in voller Höhe auf die Witwenrente angerechnet. Ab Beginn der vorzeitigen Altersrente werden sie in voller Höhe auf die Altersrente angerechnet und der verbleibende Teilbetrag der Altersrente zusammen mit den vollen Einkünften aus der Solaranlage nochmals auf die Witwenrente. Ab Beginn der Regelaltersrente wird diese in voller Höhe und zusätzlich auch noch die Einkünfte aus der Solaranlage auf die Witwenrente angerechnet. Natürlich alles nur in der die Freibeträge für die Altersrente und für die Witwenrente. Werden dann nicht die Einkünfte aus der Solaranlage doppelt berücksichtigt?
Ouzam 10.10.2020 | 02:20
Nein es wird nicht doppelt berechnet da nur die gekürzte Rente auf die Witwenrente angerechnet wird und nicht die Vollrente. Arbeitseinkommen kürzt Rente, gekürzte Rente wird auf Witwenrente angerechnet plus Arbeitseinkommen. Würde man das Arbeitseinkommen nur einmal anrechnen bei der Rente würde die Witwenrente ggf. höher ausfallen und die Kürzung ausglichen. In dem Fall würde es so sein als würden Sie kein Arbeit beziehen und das ist nicht Ziel der Übung.
Flexibel Handelnam 10.10.2020 | 19:52
mit Sicherheit gibt es Möglichkeiten / Steuerberater Google etc um dies Problem durch Splitting zu vermeiden. Angehörige etc. Kreativität ist angesagt.
Siehe hieram 10.10.2020 | 22:00
Ersetzen Sie in Ihrer Frage das Wort 'nochmals' durch 'trotzdem', denn die Antwort lautet 'ja'. Es sind zwei unterschiedliche Renten, die eine (Hinterbliebenenrente) aus der Versicherung des verstorbenen Partners, die (vorgezogene) Altersrente aus eigener Versicherung. Und jede dieser Rentenart unterliegt der Anrechnung von (steuerpflichtigen) Einkünften unter Berücksichtigung von (unterschiedlichen) Freibeträgen. Da bleibt dann nur, ein paar Paneele abzubauen, damit der Ertrag nicht so hoch wird... (?? :-) ) Lassen Sie sich noch mal bei Ihrer zuständigen Rentenversicherung vor Ort ausführlich beraten, ob in diesem Zusammenhang der Bezug einer 'Flexirente' sinnvoll sein könnte. So könnten Sie z. B. eine Teilrente in Höhe von 50% als vorgezogene Altersrente wählen. Da darf der Hinzuverdienst dann höher sein. Und Sie könnten (glaube ich...) auch noch freiwillige Rentenbeiträge zahlen, damit dann die Regelaltersrente sich noch erhöht. Es hätte auch den Vorteil, dass der Prozentsatz zur Versteuerung des Rentenanteils Ihnen dann ja auch zukünftig bleibt, während die nicht genommenen 50% später mit weniger Abschlägen dann für die Altersrente berücksichtigt werden. Erste Informationen (ausführlicher, als die ich zu diesem Thema geben kann) finden Sie vorab in dieser Broschüre: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/… Aber in einer Beratung wird Ihnen das dann nochmals anhand Ihrer tatsächlichen Zahlen genau erklärt werden können. Trotzdem wünsche ich Ihnen viel mehr Sonnenschein als Regen! Alles Gute!
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