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Einkommensanrechnung bei Halbwaisenrente

von asderan07.07.2008 | 19:04
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4 Antworten

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Hallo, Ich habe eine Halbwaisenrente von ca. 240 Euro durch die DRV zugesprochen bekommen. Jetzt habe ich seid Mai einen kleinen Job bei dem ich 400 Euro verdiene. Dann habe ich mehre kleine Werkverträge die über einen Zeitraum von fast sechs Monaten angelegt sind, bei denen aber die Auszahlung "im Block" ausfällt, so dass ich also mal 350, mal auch 1000 Euro ausgezahlt bekomme. Der Freibetrag soll bei 460 Euro liegen, so weit ich weiß. 1. Meine Frage ist nun: Wenn ich meine mehrmonatige Arbeit in einem Schlag bezahlt bekomme, muss das doch auch auf den Freibetrag der jeweiligen Monate verteilt werden, oder nicht? Bei der Einkommenssteuer wird doch ebenfalls der Freibetrag übers Jahr gerechnet! Wäre ja sonst etwas ungerecht, weil es ja lediglich an von den Auszahlungsmodalitäten meines Arbeitgebers abhinge... 2. Steuern: Alle meine Einkommensquellen sind für sich genommen nicht steuerpflichtig. Muss ich trotzdem "im voraus" steuern zahlen, wenn ich in einem Monat mal über 1000 Euro komme, oder reicht es wenn ich warte bis ich am Ende Jahres wahrscheinlich gar nicht über den Freibetrag komme, weil meine Jobs nur temporär sind. Gruß, asdi

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

1. Der für die Einkommensanrechnung nach §§ 97 SGB VI, 18a ff. SGB IV geltende Freibetrag beläuft sich für Waisenrenten aktuell (ab dem 01.07.2008) auf 467,46 Euro ("West") bzw. auf 410,78 Euro ("Ost").

2. Auch dieser Freibetrag ist ein Monatswert. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Einkommensanrechnung entsprechend der Berechnungs- und Zahlweise von Renten auf der Grundlage von Monatsbeträgen zur Durchführung gelangt.

3. Wird ein Entgelt, das mit einer Rente wegen Todes zusammentrifft, nicht monatlich laufend, sondern - wie in dem hier geschilderten Fall - ausnahmsweise in einer Summe für mehrere Monate der Beschäftigung gezahlt, ist es gemäß seiner versicherungs - bzw. beitragsrechtlichen Behandlung den Monaten zuzuordnen, in denen es durch Arbeitsleistung verdient (erwirtschaftet) worden ist.

4. Für die Einkommensanrechnung maßgebend ist die - in begründeten Fällen unter Berücksichtigung eines gesetzlich festgelegten Pauschalabzuges (bei "normalen" Arbeitnehmern: von 40 %, bei geringfügiger Entlohnung entfällt dieser Abzug ganz) ermittelte - monatliche Höhe des Einkommens. Einkommensänderungen werden erst zum nächsten 1. Juli berücksichtigt, es sei denn, das Einkommen mindert sich um wenigstens 10 % gegenüber dem bisher berücksichtigten Einkommen; eine solche Einkommensminderung wirkt sich sofort aus.

5. Zu Fragen des Steuerrechts kann innerhalb diese Forums verständlicherweise keine Stellungnahme abgegeben werden. Solche Fragen können nur von den hierzu befugten Personen/Stellen (Steuerberater, Finanzämter) beantwortet werden.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Ich kann Ihnen nur raten, dass Sie sich noch einmal sehr genau Ihren Waisenrentenbescheid mit all seinen Anlagen ansehen. Sie werden dann feststellen, dass Sie als Empfänger einer Waisenrente auch bestimmte Mitteilungspflichten haben. So müssen Sie Ihren Rentenversicherungsträger insbesondere über die Aufnahme einer Beschäftigung oder Tätigkeit, die Einfluss auf den Rentenanspruch haben kann, umgehend benachrichtigen. Kommen Sie dieser Mitteilungspflicht nicht nach und sind deshalb Rentenbeträge überzahlt, müssen Sie die Rentenüberzahlung in jedem Fall erstatten. Auch in Ihrem eigenen Interesse sollten Sie sich daher unverzüglich mit dem Rente zahlenden Versicherungsträger in Verbindung setzen. Dieser wird Ihnen dann mitteilen, wie er bei dieser - sicherlich nicht alltäglichen - Fallkonstellation zu verfahren gedenkt (Weiterzahlung der ungekürzten Waisenrente unter Vorbehalt?).

2 Antworten

Asderanam 08.07.2008 | 13:41
Ok. Danke. Das hilft schon mal etwas. Aber dann zum weiteren vorgehen: Ich gehe jetzt mal davon aus, dass meine Werkverträge (Korrekturen) über den gesamten Zeitraum in denen ich tätig war zu rechnen sind, so wie sie es gesagt haben. (Bei mir wäre das mindestes das ganze Sommersemester) Wann muss ich mich denn bei der Rentenversicherung melden? Ich würde jetzt erstmal warten, bis ich im Oktober mit allem durch bin und ich dann gesehen habe, wann ich wieviel Geld mit meinem Arbeitsvertrag und meinen Werkverträgen verdient habe. Vorher kann ich ja noch gar keinen kompletten Angaben machen. Ich müsste dann also vermutlich Geld nachträglich zurückzahlen. Kann ich das so machen oder droht mir da gleich Strafbarkeit wegen Betruges? Wie im Empfindlich sind da die Rentenversicherer...(DRV bei mir)
Asderanam 08.07.2008 | 20:21
Ja gut. Danke. Das ich Mitteilungspflichten habe war ja klar. War ja nur die Frage wie Zeitnah sowas erfolgen muss.. Aber gut. Dann ruf ich da mal direkt an. danke nochmal.
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