Nachdem die Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 1.1.62 geboren ist, besteht Vertrauensschutz dahingehend, dass die ab 2002 aufgenommenen Einkommensarten wie beispielsweise das Vermögenseinkommen weiterhin nicht angerechnet werden. Somit verbleibt nur die Regelaltersrente als anzurechnendes Einkommen.