Das kommt grundsätzlich darauf an, wann und in welchem Zusammenhang die Abfindung gezahlt wird.
Ihren Angaben zufolge ist im Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung das Beschäftigungsverhältnis arbeitsrechtlich bereits beendet.
Wurde bzw. wird im Zusammenhang mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses die ordentlichen Kündigungsfristen eingehalten, so bleibt die Abfindung bei der Einkommensanrechnung auf die Witwenrente unberücksichtigt.
Auch ansosnsten ist bei dieser Konstellation nur der Teil der Abfindnung zu berücksichtigen, der für die Entschädigung des durch die Beendigung entgangenen Arbeitsentgelts gilt.
Details sowie konkrete Auswirkungen auf die Einkommensanrechnung kann man Ihnen in einer Auskunfts und Beratungsstelle erklären.
MfG