Einkommensanrechnung bei Witwenrente

von
Frau Müller

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Frage zur erstmaligen Berechnung der Witwenrente, speziell zur Anrechnung meines Einkommens als Witwe.

Im Jahr, auf das sich die Einkommensanrechnung gründet, war ich zwei Monate tätig, den überwiegenden Teil des Jahres war ich beurlaubt und habe meinen Mann gepflegt.

Dieses „Jahres-Einkommen“ wurde daher in der Berechnung durch zwei geteilt und als zu berücksichtigendes !monatliches! Einkommen zugrunde gelegt. Anhand dessen erfolgte die monatliche Anrechnung/ Kürzung auf die Rente.

Es wurde nach meinem Verständnis so getan, als ob ich dieses Einkommen monatlich über zwölf Monate erhalten hätte, anstatt nur für zwei Monate, wie es tatsächlich der Fall war.

Da es ja aber mein gesamtes Jahreseinkommen war, hätte es nicht durch 12 geteilt werden müssen?

Vielen Dank für Ihre Unterstützung

von
Herr Z.

Zitiert von: Frau Müller
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Frage zur erstmaligen Berechnung der Witwenrente, speziell zur Anrechnung meines Einkommens als Witwe.

Im Jahr, auf das sich die Einkommensanrechnung gründet, war ich zwei Monate tätig, den überwiegenden Teil des Jahres war ich beurlaubt und habe meinen Mann gepflegt.

Dieses „Jahres-Einkommen“ wurde daher in der Berechnung durch zwei geteilt und als zu berücksichtigendes !monatliches! Einkommen zugrunde gelegt. Anhand dessen erfolgte die monatliche Anrechnung/ Kürzung auf die Rente.

Es wurde nach meinem Verständnis so getan, als ob ich dieses Einkommen monatlich über zwölf Monate erhalten hätte, anstatt nur für zwei Monate, wie es tatsächlich der Fall war.

Da es ja aber mein gesamtes Jahreseinkommen war, hätte es nicht durch 12 geteilt werden müssen?

Vielen Dank für Ihre Unterstützung

Das Einkommen wird durch die Anzahl der Monate dividiert die "belegt" sind. Dass diese jetzt für das monatliche Einkommen herangezogen wurden entzieht sich meiner Kenntnis.
Normalerweise wird der Vordruck R0665 ausgefüllt und der Arbeitgeber bescheinigt das Einkommen im Monat nach dem Todesmonat (sofern der Verstorbene bereits Rente bezogen hat).

Haben Sie denn den o.a. Vordruck bei Ihrem Arbeitgeber zwecks Bescheinigung Ihres Entgeltes vorgelegt?

von
Herr Z.

Zitiert von: Herr Z.
Zitiert von: Frau Müller
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Frage zur erstmaligen Berechnung der Witwenrente, speziell zur Anrechnung meines Einkommens als Witwe.

Im Jahr, auf das sich die Einkommensanrechnung gründet, war ich zwei Monate tätig, den überwiegenden Teil des Jahres war ich beurlaubt und habe meinen Mann gepflegt.

Dieses „Jahres-Einkommen“ wurde daher in der Berechnung durch zwei geteilt und als zu berücksichtigendes !monatliches! Einkommen zugrunde gelegt. Anhand dessen erfolgte die monatliche Anrechnung/ Kürzung auf die Rente.

Es wurde nach meinem Verständnis so getan, als ob ich dieses Einkommen monatlich über zwölf Monate erhalten hätte, anstatt nur für zwei Monate, wie es tatsächlich der Fall war.

Da es ja aber mein gesamtes Jahreseinkommen war, hätte es nicht durch 12 geteilt werden müssen?

Vielen Dank für Ihre Unterstützung

Das Einkommen wird durch die Anzahl der Monate dividiert die "belegt" sind. Dass diese jetzt für das monatliche Einkommen herangezogen wurden entzieht sich meiner Kenntnis.
Normalerweise wird der Vordruck R0665 ausgefüllt und der Arbeitgeber bescheinigt das Einkommen im Monat nach dem Todesmonat (sofern der Verstorbene bereits Rente bezogen hat).

Haben Sie denn den o.a. Vordruck bei Ihrem Arbeitgeber zwecks Bescheinigung Ihres Entgeltes vorgelegt?

Nachtrag:

Das Einkommen der Witwe wird über eine "Querverbindung" aus dem Versicherungskonto der Witwe an das Versicherungskonto des Verstorbenen übermittelt. Hierbei wird das Einkommen für das Vorjahr überspielt mit Angabe, in welchen Monaten dieses erzielt wurde. Bei der Einkommensanrechnung wird sowohl das Einkommen aus dem Vorjahr als auch das monatlichen Einkommen berücksichtigt.
Welches tatsächlich zu Grunde gelegt wird hängt davon, welches niedriger ist. Wenn das monatlichen mindestens 10% geringer als das aus dem Vorjahr ist, wird dieses herangezogen.
Rufen Sie doch einfach beim RV-Träger an und fragen Sie, woher diese die Daten haben. Viele Träger verfahren so, dass sie einfach das Entgelt aus dem Vorjahr durch 12 teilen und dieses ansetzen. Das wird aber i.d.R. nur dann gemacht, wenn dadurch kein Ruhen eintritt.

Experten-Antwort

Hallo Frau Müller,

Sie geben an, dass auf Ihre Witwenrente monatlich eine Anrechnung erfolgt. Ich gehe daher davon aus, dass Sie zu Beginn Ihrer Witwenrente auch wieder Arbeitsentgelt aus Ihrer Tätigkeit beziehen. Aufgrund dieser Annahme beantworte ich Ihre Frage:

Beim erstmaligen Zusammentreffen von Erwerbseinkommen (zum Beispiel Arbeitsentgelt) und/oder kurzfristigem Erwerbsersatzeinkommen (zum Beispiel Krankengeld) mit einer Witwenrente ist für die Höhe des zu berücksichtigenden monatlichen Einkommens grundsätzlich auf das Einkommen des letzten Kalenderjahres (Vorjahreseinkommen) abzustellen.

Das Erwerbseinkommen des letzten Kalenderjahres vor Beginn der Witwenrente wird grundsätzlich durch die Zahl der Kalendermonate geteilt, in denen es tatsächlich erzielt wurde (Monate mit unbezahltem Urlaub zählen nicht dazu). Das Ergebnis wird als monatliches Einkommen herangezogen. Ausnahmsweise ist das laufende monatliche Einkommen der Einkommensanrechnung zugrunde zu legen, wenn es gegenüber dem Einkommen des letzten Kalenderjahres um wenigstens 10 % geringer ist.

Ihr laufendes Einkommen ist vermutlich nicht um wenigstens 10% geringer als das Vorjahreseinkommen. Deshalb wurde das Erwerbseinkommen aus dem letzten Kalenderjahr für die Einkommensanrechnung herangezogen.

Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

von
Frau Müller

Mein Mann hatte noch keine Rente erhalten, aber das Formular wurde trotzdem ausgefüllt.

Da ich aber schon im Sterbemonat meines Mannes wieder voll gearbeitet habe, war dieses Einkommen höher, als das des vorhergehenden Jahres. Daher wurde das Vorjahr als Berechnungsgrundlage für die Witwenrente herangezogenen.

von
Frau Müller

Zitiert von: Experte/in
Hallo Frau Müller,

Sie geben an, dass auf Ihre Witwenrente monatlich eine Anrechnung erfolgt. Ich gehe daher davon aus, dass Sie zu Beginn Ihrer Witwenrente auch wieder Arbeitsentgelt aus Ihrer Tätigkeit beziehen. Aufgrund dieser Annahme beantworte ich Ihre Frage:

Beim erstmaligen Zusammentreffen von Erwerbseinkommen (zum Beispiel Arbeitsentgelt) und/oder kurzfristigem Erwerbsersatzeinkommen (zum Beispiel Krankengeld) mit einer Witwenrente ist für die Höhe des zu berücksichtigenden monatlichen Einkommens grundsätzlich auf das Einkommen des letzten Kalenderjahres (Vorjahreseinkommen) abzustellen.

Das Erwerbseinkommen des letzten Kalenderjahres vor Beginn der Witwenrente wird grundsätzlich durch die Zahl der Kalendermonate geteilt, in denen es tatsächlich erzielt wurde (Monate mit unbezahltem Urlaub zählen nicht dazu). Das Ergebnis wird als monatliches Einkommen herangezogen. Ausnahmsweise ist das laufende monatliche Einkommen der Einkommensanrechnung zugrunde zu legen, wenn es gegenüber dem Einkommen des letzten Kalenderjahres um wenigstens 10 % geringer ist.

Ihr laufendes Einkommen ist vermutlich nicht um wenigstens 10% geringer als das Vorjahreseinkommen. Deshalb wurde das Erwerbseinkommen aus dem letzten Kalenderjahr für die Einkommensanrechnung herangezogen.

Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Genau so ist es berechnet worden. Dann ist dies wirklich richtig?
Und wenn ich also nur wenige Euro im restlichen Jahr monatlich dazuverdient hätte, wäre alles durch zwölf dividiert worden und höchstwahrscheinlich kein Abzug erfolgt?

Danke

von
König

Zitiert von: Frau Müller
Zitiert von: Experte/in

Genau so ist es berechnet worden. Dann ist dies wirklich richtig?
Und wenn ich also nur wenige Euro im restlichen Jahr monatlich dazuverdient hätte, wäre alles durch zwölf dividiert worden und höchstwahrscheinlich kein Abzug erfolgt?

Danke

Natürlich nicht! Die Expertenantwort war nur eim Spaß (Ironie off)!

Experten-Antwort

Hallo Frau Müller,

die Rentenversicherungsträger sind an die gesetzlichen Vorgaben gebunden.

Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

von
Frau müller

Vielen Dank für die Antworten und die Hilfe.

Wenn es so festgelegt ist, ist das für mich natürlich ok, ich war nur wirklich verwundert. Ich bin ja auch nicht vom Fach. Es geht hier zudem um die Existenz der restlichen Familie und da wir alle mal Fehler machen können, sollte eine Nachfrage kein Problem sein.

Und „König“ für Ironie fehlt mir in dieser schweren Zeit jegliche Kraft und jegliches Verständnis. Vielleicht einfach nur schreiben, wenn man was Substanzielles beizutragen hat und mal in die Lage des Fragenden versetzen. Hier im Forum wird nicht irgendwelcher Firlefanz besprochen.

Danke

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