Grundsätzlich ist die Unfallhinterbliebenenrente vor der Einkommensanrechnung, also in voller Höhe, zu berücksichtigen.
Da Sie von der Unfallhinterbliebenenrente noch 1.000 Euro erhalten, gehe ich davon aus, dass damit das Thema "Anrechnung von eigenem Einkommen auf Hinterbliebenenleistungen" erledigt ist und sich daraus keine weiteren Kürzungsbeträge in der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben.
Für mich wäre aktuell eher die Frage, warum erst jetzt die 1.600 Euro volle Unfallhinterbliebenenrente angerechnet werden und nicht schon seit Rentenbeginn. Wurde Ihnen gegenüber bereits eine Neuberechnung beziehungsweise Rückforderung ab Rentenbeginn angekündigt? - Wäre durchaus möglich.
Aus meiner Praxis betrachtet ist Ihr Fall typisch: die Unfallhinterbliebenenrente beruht in der Regel auf dem Tode des Versicherten und wird auf der Basis von 100 Prozent aus der letzten Einkommenssituation heraus errechnet. In der Folge ruht die Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (auf Basis des gesamten Erwerbslebens) meistens in voller Höhe.