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Einkommensanrechnung bei Witwenrenten

von elke15.06.2009 | 19:56
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4 Antworten

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Mein Sohn beendet Ende September 2009 seine Ausbildung, sodass der zusätzliche Freibetrag für ihn bei der Anrechnung der Witwenrente dann wegfällt. Ich war im Jahr 2008 einige Monate arbeitslos (ALG I) und einige Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt (Ost). Wie erfolgt dann die Einkommensanrechnung ab Oktober 2009?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Grundsätzlich wird bei der aufgrund des ab 01.10.2009 geltenden - jetzt verringerten- Freibetrages vorzunehmenden

Neuberechnung Ihrer Witwenrente auf das bei der Rentenanpassung zum 01.07.2009 festgestellte Einkommen zurückgegriffen. Dies bedeutet, daß sich an den berücksichtigten Einkommensbeträgen nichts ändert, sich aber jetzt über

den verringerten Freibetrag gegebenenfalls erstmals ein Ruhensbetrag oder ein erhöhter Ruhensbetrag ergeben kann.

Sollten sich jedoch nach dem 01.07.2009 Änderungen in Ihren Einkommensverhältnissen ergeben, insbesonders

eine Verringerrung Ihres Einkommens oder ein Wechsel des Einkommens, sollten Sie unbedingt den für Sie zuständigen

Rentenversicherungsträger informieren, weil sich dann gegebenenfalls die der Einkommensanrechnung zugrundeliegenden

Einkommensbeträge ändern könnten und nicht mehr die bei der Rentenanpassung festgestellten Einkommensbeträge

gültig sind.

Insoweit sind die Ausführungen von -_- zu Ihrer Frage richtig.

3 Antworten

-_-am 15.06.2009 | 21:15
Für die Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld können Sie einen Nachweis über die Einkommensminderung einreichen, die jedoch nur zu berücksichtigen ist, wenn sie mindestens 10% beträgt. Bei Wegfall des kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommens (hier = Arbeitslosengeld), z. B. bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung, ist das bisherige Arbeitsentgelt wieder zu berücksichtigen, es sei denn, das neue Arbeitsentgelt ist wiederum um mindestens 10% niedriger als das Arbeitsentgelt vor der Arbeitslosigkeit. Grundsätzlich wird das Arbeitsentgelt von 2008 geteilt durch die Monate, in denen es erzielt worden ist, ab 01.07.2009 berücksichtigt. Auch hier gilt aber die Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren aktuellen Einkommens. Vordruck: R665 für Arbeitsentgelt über www.drv-info.de (Schlagwort R665 in die Suchfunktion oben rechts eingeben) Nachweis: Für das Arbeitslosengeld Kopie des Bescheides der Agentur für Arbeit einreichen Gesetzliche Bestimmung ist § 18d SGB 4: Einkommensänderungen sind erst vom nächstfolgenden 1. Juli an zu berücksichtigen; einmalig gezahltes Vermögenseinkommen ist vom Beginn des Kalendermonats an zu berücksichtigen, für den es als erzielt gilt. Minderungen des berücksichtigten Einkommens können vom Zeitpunkt ihres Eintritts an berücksichtigt werden, wenn das laufende Einkommen im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens zehn vom Hundert geringer ist als das berücksichtigte Einkommen; Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ist zu berücksichtigen, solange diese Leistung gezahlt wird. Jährliche Sonderzuwendungen sind mit einem Zwölftel zu berücksichtigen. http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__18d.html
elkeam 17.06.2009 | 06:40
Wie erfolgt die Einkommensanrechnung ab 01.10.2009, wenn sich das aktuelle Einkommen ab 01.07.2009 erhöht hat? Wird dann auf das Einkommen in 2008 zurückgegriffen oder auf das aktuelle Einkommen ab 01.07.2009? Das habe ich leider bei den Ausführungen des Experten nicht so richtig verstanden. Danke für die Antwort.
Agnesam 17.06.2009 | 08:10
Hallo Elke, ab 1.10.2009 entfällt nur der Kinderfreibetrag. Eine neue Berechnung des Einkommens findet nicht statt. Es bleibt bei der Einkommensberechnung zum 1.7.2009. Eine Erhöhung Ihres Einkommes im Jahr 2009 hat nur Auswirkungen bei der Einkommensberechnung ab 1.7.2010. Nur wenn sich das aktuelle Einkommen wesentlich verringert, wird auf Antrag eine Neufeststellung des Einkommes vorgenommen. Agnes
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