Hallo HLRT67,
wenn die betriebliche Altersversorgung als Einmalzahlung ausgezahlt wird (als Abfindung) ist der Betrag bei der Einkommensanrechnung zugrunde zu legen, der ohne die Abfindung als mtl. Rentenbetrag zu zahlen wäre. Geregelt ist dies in § 18a Abs. 3 Satz 3 SGB IV.
Dies gilt nur bei dem "neuen" Hinterbliebenenrecht. Bei den "Altfällen" würde eine Betriebsrente - egal wie sie ausgezahlt wird - überhaupt nicht angerechnet.