Elterngeld wird als Einkommen bei Erwerbsminderungsrenten nicht angerechnet.
Bei Hinterbliebenenrenten kommt es darauf an, ob das sogenannte alte oder das neue Hinterbliebenenrentenrecht Anwendung findet.
Wenn mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren ist und die Eheschließung vor dem 1.1.2002 erfolgte, ist das sog. "alte Hinterbliebenenrentenrecht" anzuwenden. Hier erfolgt ebenfalls keine Anrechnung des Elterngeldes.
Bei Anwendung des "neuen Hinterbliebenrechts", d.h. wenn beide Ehegatten ab dem 2.1.1962 geboren sind oder die Ehe ab dem 1.1.2002 geschlossen wurde, wird Elterngeld als Einkommen angerechnet. Rechtsvorschrift hierzu ist § 18 a SGB IV.
Als monatliches Einkommen gilt das laufend gezahlte Elterngeld. Dabei wird das Elterngeld um den anrechnungsfreien Betrag nach §10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) gekürzt. Das sind im Regelfall 300,- € pro Monat und Kind. ( Bei Halbierung des Elterngeldes und entsprechender Verlängerung des Bezugszeitraumes beläuft sich der anrechnungsfreie Betrag auf 150,- € )