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Einkommensanrechnung Hinterbliebenenrente und Unfallrente

von Resi06.11.2019 | 09:19
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2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Ich bin Witwe. Ich bekomme eine schöne Hinterbliebenenrente von der BG meines verstorbenen Mannes. Außerdem bekomme ich noch eine kleine Hinterbliebenenrenre von der DRV. Noch beziehe ich Arbeitseinkommen als Freiberuflerin. Nun werde ich bald Rentnerin. Meine Rente liegt bei 680 €. Werden nun die Hinterbliebenenrenten neu berechnet? Werden auf den Freibetrag der Hinterbliebenrente nebn meiner Rente auch die Unfallrente angerchnet? Die Hinterbliebenerente der DRV wurde schon damal gekürzt wegen der "hohen" BG Rente.

2 Antworten

Rudiam 06.11.2019 | 09:28
Die Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung hat Vorrang vor der Einkommensanrechnung auf eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Rentenversicherung. Das heißt, am bisherigen Verfahren ändert sich durch den Wechsel der Einkommensart nichts. Ihr Arbeitseinkommen lag bisher der Einkommensanrechnung bei der Unfallversicherung zugrunde und dies gilt dann auch für Ihre eigene Altersrente. Der Freibetrag bei der Unfallversicherung bleibt gleich. Bisher lag Ihr Arbeitseinkommen (vermutlich) unterhalb des Freibetrages. Je nach Höhe der eigenen Altersrente kann hier eine Änderung über die Höhe der Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung folgen.
-am 06.11.2019 | 10:02
Hallo Resi, es handelt sich in Ihrem Fall um zwei verschiedene Berechnungen. 1. Einkommensanrechnung Auf eine Hinterbliebenenrente wird eigenes Einkommen - in Ihrem Fall Ihr Arbeitseinkommen als Freiberuflerin und bald Ihre eigene Altersrente - angerechnet. Dies erfolgt zunächst vorrangig bei der Unfallhinterbliebenenrente. Die Anrechnung folgt den gleichen Regeln wie in der Rentenversicherung. Geben Sie Ihre freiberufliche Tätigkeit auf und erhalten keine weiteren Einkommen außer Ihrer Altersrente, dürfte keine Einkommensanrechnung mehr stattfinden. Nur mit der Altersente überschreiten Sie nicht den Freibetrag, der auch in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt. Hierüber wird Ihnen Ihre zuständige Berufsgenossenschaft aber einen Bescheid erteilen. 2. Zusammentreffen der Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung mit der Hinterbliebenenrente der Rentenversicherung Dies ist in § 93 SGB VI geregelt. Treffen die (Hinterbliebenen-)Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die (Hinterbliebenen-Rente) aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen, wird die Rente aus der Rentenversicherung gekürzt, wenn beide Renten zusammen den maßgeblichen Grenzbetrag übersteigen. Dabei sind jeweils die Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung maßgebend. Hierüber erteilt die zuständige Rentenversicherung einen Bescheid. In Ihrem Fall dürfte sich aber an der bisherigen Berechnung nichts ändern. Viele Grüße, Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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