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Experten-Antwort

Einkommensanrechnung Minijob Witwenrente

von stephan11.12.2012 | 12:06
6091 Ansichten
11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Werden Einnahmen aus einem Minijob mit Verzicht auf die RV-Option als Einkommen auf eine gesetzliche Witwenrente, Beginn 1998, angerechnet? Bzw. gibt es einen Bestandsschutz, die eine Anrechnung ausschließt?

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Beide Minijobs –mit oder ohne Aufstockung- werden grundsätzlich als Erwerbseinkommen bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt. Die Frage ist nur in welcher Höhe? Bei der Einkommensanrechnung ist zur Ermittlung des Einkommens vom Bruttoentgelt ein gewisser Prozentsatz zur Ermittlung des Nettoentgelts abzuziehen. Beim Minijob mit Aufstockung werden pauschal 40 % abgezogen und beim Minijob ohne Aufstockung erfolgt kein Pauschalabzug. Wichtig ist anschließend, dass das Erwerbseinkommen unter dem erlaubten Freibetrag liegt.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Der Eintrag beider Experten ist richtig, da mit unterschiedlichen Worten dasselbe gesagt wird:

Experte am 11.12.2012:

"Beim Minijob mit Aufstockung werden pauschal 40 % abgezogen und beim Minijob ohne Aufstockung erfolgt kein Pauschalabzug."

Experte am 10.09.2012:

„Wenn Sie einen Minijob annehmen und in diesem versicherungsfrei sind, erfolgt keine Kürzung des Entgelts aus dem Minijob.

Verzichten Sie jedoch auf die Versicherungsfreiheit, wird das Entgelt bei der Einkommensanrechnung wie beim "normalen" Arbeitsentgelt auch pauschal um 40% gekürzt.“

Fazit:

Hinterbliebene sind verpflichtet, dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen, wenn sie Einkünfte (auch aus einem Minijob !) erzielen.

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9 Antworten

.am 11.12.2012 | 12:13
Die der gesetzlichen Rentenversicherung zu meldenden Bruttoarbeitsentgelte sind in voller Höhe als Einkommen auf die Witwenrente anzurechnen. Die Einkommensanrechnung ist generell ausgeschlossen, wenn der Versicherte vor dem 1. Januar 1986 verstorben ist oder die Ehegatten bis zum 31. Dezember 1988 der Rentenversicherung gegenüber wirksam erklärt haben, dass das Hinterbliebenenrecht bis 31. Dezember 1985 für sie weiterhin angewendet werden soll (§ 314 SGB VI).
Knut Rasmussenam 11.12.2012 | 12:21
Bitte bei der Formulierung "in voller Höhe" daran denken, dass ein Einkommen in Minijobhöhe immer den Freibetrag beid er Einkommensermittlung unterschreitet. Sind also keine weiteren Einnahmen vorhanden, findet keine Kürzung der Witwen- oder Witwerrent statt.
Ralpham 11.12.2012 | 13:03
Wird in einer geringfügigen Beschäftigung auf die Versicherungsfreiheit verzichtet und somit Beiträge zur RV gezahlt, werden für die Einkommensanrechnung 40 % abgezogen. Zahlt dagegen nur der Arbeitgeber die Pauschalbeiträge, gibt es keinen Abzug - das Entgelt wird in voller Höhe berücksichtigt. Ist der Minijob das einzige anrechenbare Einkommen, würde dies natürlich den Freibetrag nicht übersteigen.
Sachbearbeiter DRV Bereich Rehaam 11.12.2012 | 13:04
Kurz und knapp: Ein Minijob hat keine Auswirkungen auf die Höhe der Witwenrente!
Spundlochstöpselam 11.12.2012 | 13:36
Ein Minijob A L L E I N hat keine Auswirkungen auf die Höhe der Witwenrente ! "von Sachbearbeiter DRV Bereich Reha RE: Einkommensanrechnung Minijob Witwenrente Kurz und knapp: Ein Minijob hat keine Auswirkungen auf die Höhe der Witwenrente! " ?????
Sachbearbeiter DRV Bereich Rehaam 11.12.2012 | 14:43
EIN!!!!!!!!!!!! Minijob hat keine Auswirkungen auf die Höhe der Witwenrente! Genau lesen :-)
B´sonam 11.12.2012 | 14:51
Nicht ganz richtig... Wenn der Minijobber "nebenbei" noch andere Einkünfte hat, dann kann dieser eine Minijob sehr wohl Auswirkungen auf die Rente haben ;-)
KSCam 11.12.2012 | 17:34
Klarstellung: angenommen die Witwe hat zusätzlich eine eigene Altersrente von 650 € netto und nimmt einen Minijob mit 400 € auf, so überschreitet sie mit dem Minijob eindeutig den Freibetrag. Somit kann auch ein "einziger" Minijob zur Kürzung der Witwenrente führen. Jetzt sollte das doch geklärt sein :)
stephanam 13.12.2012 | 19:53
Aber im Beitrag vom 10.09.2012 "Witwenrente, eigenes Einkommen und Minijob" erklärt der Experte keine Kürzung des Entgelts aus dem Minijob, wenn versicherungsfrei, also Verzicht auf RV-Option. Welcher Experte liegt nun richtig?
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