Einkommensanrechnung Witwenrente

von
Meini

Ich erhalte die große Witwenrente seit 2013 und habe zwei minderjährige Kinder. Über die Höhe der Einkommensfreibeträge bin ich informiert.

Frage 1:
Die ersten drei Monate nach dem Sterbemonat habe ich die vollen Gehälter meines verstorbenen Mannes erhalten. Das heißt, dass diese 3 Monatsgehälter auf mein eigenes monatliches Gehalt im Durchschnitt mit angerechnet werden, so dass womöglich eine Rentenkürzung nach dem Sterbevierteljahr nach sich ziehen wird.
Oder werden diese 3 Monatsgehälter, da sie tatsächlich im Sterbevierteljahr ausbezahlt wurden, nicht nachfolgend durchschnittlich angerechnet? Welcher § greift?

Frage 2:
In diesem Jahr (2014) habe ich nun die Direktversicherung meines Mannes erhalten, die ihm eigentlich zur Rentenvorsorge gedient hätte. Ist diese neben meinem eigenen Einkommen mir zusätzlich als Einkommen anzurechnen? Oder bleibt die Direktversicherung, die zu versteuern und sozialversicherungspflichtig ausbezahlt wird, unberücksichtigt?
Falls so eine Direktversicherung anrechnungsfrei bleibt auf die Witwenrente, bitte den entsprechenden § benennen.

von
W*lfgang

Hallo Meini,

zunächst ist zu klären, welches Hinterbliebenenrecht auf Sie anzuwenden ist - das vor 2002, oder das ab 2002.

Wann haben Sie geheiratet (vor 2002)? Und ist einer von Ihnen beiden dann auch noch vor dem 01.01.1960 geboren?

Es gibt gravierende Unterschiede in der Einkommensanrechnung zwischen altem und neuen Recht.

Gruß
w.
PS: Ihre Frage 1 ist etwas 'wirr', Sie meinen sicher das Richtige, auch wenn Sie die Begriffe vermischen - vielleicht nehmen Sie sich die Zeit, und suchen die nächste Beratungsstelle auf (die Ihre Fragen eigentlich schon beim Antrag ungefragt beantwortet hätte ;-)

von
Angi

Hallo,
Einkommen, das mit einer Witwenrente zusammentrifft wird auf diese angerechnet, sofern es den Freibetrag übersteigt. Das übersteigende Einkommen wird zu 40% angerechnet (§97 SGB VI).

Die 1. Einkommensermittlung findet immer bei Rentenbginn statt. Dennoch wird in den ersten 3 Kalendermonaten nach dem Todestag Ihres Mannes kein Einkommen auf Ihre Witwenrente angerechnet (§97 SGB VI)
Also erst ab dem 4. Monat.
Maßgebens ist jedoch das Einkommen, das Sie bei Rentenbeginn hatten.
Einkommensänderungen sind meistens (d.h. eigentlich immer, außer wenn es sich um einmalig gezahltes Einkommen handelt) nur zu berücksichtigen, wenn das laufende Einkommen mindestens 10%geringer ist als das bisher berücksichtigte Einkommen (§18d SGB IV).
Und zu jedem 01.Juli findet eine erneute Einkommensprüfung und -anrechnung statt (§18d SGB IV).

Demzufolge werden die 3 Monatsgehälter ihre Mannes wahrscheinlich frühestens ab 01.07.2014 angerechnet.

Welches Einkommen zu berücksichtigen ist, richtet sich nach §18a SGB IV.

Bei der Direktversicherung kommt es nun darauf an, ob diese Ihnen jetzt regelmäßig (als eine Art Rente) ausgezahlt wird (dann wäre es dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen) oder ob diese Ihnen jetzt nur einmalig ausgezahlt worden ist.

Ich gehe mal davon aus, dass Sie nur einmal einen Betrag von der Direktversicherung bekommen haben und zwar im Januar 2014. Somit würde diese als Einkommen für die Monate Februar 2014 bis Januar 2015 berücksichtigt werden (§18b SGB IV).

von
W*lfgang

Zitiert von: Angi
Ich gehe mal davon aus, dass Sie nur einmal einen Betrag von der Direktversicherung bekommen haben und zwar im Januar 2014. Somit würde diese als Einkommen für die Monate Februar 2014 bis Januar 2015 berücksichtigt werden (§18b SGB IV).

Hallo Angi

so sehe ich das auch, dass Einmalbeträge bei „neuem“ Recht (die klassische Lebensversicherung eben) auf die ersten 12 Monate nach Todesfalls als Einkommens mit jeweils 1/12 des Betrages als Einkommen zu berücksichtigen sind. Die ersten 3 Monate ohne Bedeutung, die letzten 9 Monate werden sämtliche Freibetragsgrenzen gesprengt, ab Monat 13 wird wieder neu gerechnet - kann die Hinterbliebenenrente vielleicht wieder/teilweise laufen.

Gruß
w.

von
Meini

Hallo nochmal,

also das hatte ich vergessen. Ich bekomme nach dem neuen Recht, das ab 2002 gilt die Witwenrente.
Gibt es hier ein anhängiges Gerichtsverfahren zwecks Ungleichbehandlung zwischen Alt- und Neuverfahren?

Ich hatte bei verschiedenen Beratern der Rentenversicherung meine Fragen gestellt und leider unterschiedliche Antworten erhalten.

Zwecks der ausbezahlten Monatsgehälter meines Mannes (war ein Einmalbetrag), hoffte ich eigentlich, dass dieser nicht angerechnet wird, da dieser tatsächlich während den ersten 3 Monate nach dem Todesfall ausbezahlt wurde.
Doch die Einkommensanrechnung findet wohl ab dem Rentenbeginn statt, mit dem Unterschied, dass die ersten 3 Monate nicht gekürzt werden, dann aber die Fortfolgende....

Die Direktversicherung war ja eine Rentenvorsorge (und keine Lebensversicherung) und wurde mir in einem einmaligen Betrag ausbezahlt, eigentlich bekam ich hierzu folgende Antwort:

"Auf die Rente wegen Todes sind nur Einkommen anzurechnen, soweit sie vom Rentenberechtigten selbst erworben sind. Ein Einkommen ist dann nicht "Selbst erworben" wenn es von einer anderen Person - also von Deinem Mann- erwirtschaftet wurde und nach seinem Tode dem Empfänger der Rente wegen Todes als Hinterbliebenenleistung zugute kommt"

Diesen zitierten Text hätte ich gerne im Gesetz nachgelesen. Weiß jemand die Textstelle?
Daraufhin kam mir in den Sinn, dass ich die 3 Monatsgehälter ja auch nur erhalten habe, da mein Mann sie sozusagen erwirtschaftet hatte.

Ist doch auch alles für einen Laien schwer zu formulieren, doch ich hoffe der Sinninhalt ist nun rübergekommen.

Mfg

von
W*lfgang

Zitiert von: Meini
Diesen zitierten Text hätte ich gerne im Gesetz nachgelesen. Weiß jemand die Textstelle?

Hallo Meini,

ich könnte Ihnen viele Textstellen/Gesetze/Kommentare/Urteile nennen - das würde Ihnen nicht weiter helfen, Sie fangen dann wieder neu an zu deuten :-)

Wenn Ihnen die örtlichen Berater keine schlüssigen Antworten geben konnten, bleibt Ihnen nur der Weg, sich schriftlich mit Ihren Fragen an die DRV zu wenden (Überprüfung des Witwenrentenbescheides, die Rechtsbehelfsfrist/1 Monat wird vielleicht schon rum sein, ansonsten formeller Widerspruch mit Ihren Gedanken eben) um von dort auf diesem Wege Gewissheit zu bekommen.

Daneben können Sie natürlich auch einen (kostenpflichtigen !) freiberuflichen Rentenberater einschalten - so als letzter Ausweg, wenn die 'Ämter' eh keine Ahnung haben.

Tipp von mir: gehen sie noch mal zum Amt, hinterfragen Sie und hören auch genau zu (Missverständnisse klären sich dann meist auf).

Gruß
w.

von
Feli

Ganz wichtig: Alle Einkünfte, die aus Ansprüchen Ihres verstorbenen Mannes herrühren (seine Gehälter, seine Direktversicherung, ggf. eine wg. des Todes ausgezahlte Lebensversicherung...) werden überhaupt nicht angerechnet. Maßgeblich sind immer Ihre eigenen(!!!) Einkünfte.

Experten-Antwort

Hallo Meini,
vieles haben Sie sich schon selbst erlesen und recherchiert und vieles ist auch bereits hier beantwortet worden. Insofern möchte ich mich auf die bereits gegebenen Antworten beziehen.

Für die ersten 3 Kalendermonate nach dem Tod wird keine Einkommen angerechnet. Es wirkt sich also erst ab dem 4 Monat aus.

Zu Ihrem Wunsch nach Fundstellen kann ich Ihnen folgende "Hausnummer" anbieten: §18a/1 Nr. 1 Buchst. b SGB IV. Dort heißt es im Gesetzestext:
..Einnahmen aus Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd des Einkommensteuergesetzes in der am 1. Januar 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31.12.2004 entrichtet wurde, es sei denn, sie werden wegen Todes geleistet..

Unterm Strich möchte ich mich aber dem Empfehlungen anschließen, die Sie hier in der Runde bereits erhalten haben.
1) Eine Auskunfts- und Beartungsstelle aufsuchen um die Angelegenheit zu klären
oder
2) Die Einkünfte auf jeden Fall bei der Hinterbliebenenrentenantragstellung angeben (ggf nachreichen). Wenn keine Anrechnung stattfindet, dann bekommen Sie das entsprechend mitgeteilt und falls doch eine Anrechnung vorzunehmen ist (auch wenn es eher nicht danach klingt) wissen Sie genau welchen Zahlbetrag Sie noch erwarten dürfen und Sie schützen sich vor möglichen unschönen Überzahlungen und Rückforderungen.

Interessante Themen

Altersvorsorge 

Berufsunfähigkeit absichern: Es geht auch günstiger

Eine Versicherung gegen Berufsunfähigkeit (BU) ist wichtig, aber oft teuer. Fünf Tipps, wie Sie die Kosten sinnvoll im Rahmen halten.

Altersvorsorge 

Versicherungen optimieren in 7 Schritten

Jeder Bürger hat im Durchschnitt sechs private Versicherungen. Doch oft sind die Verträge nicht mehr zeitgemäß.

Soziales 

Rentenfreibetrag bei Wohngeld oder Grundsicherung nutzen

Viele Menschen mit kleinen Renten haben Anspruch auf einen Freibetrag, ohne davon zu wissen. Was genau der Freibetrag bringt und wie Sie ihn nutzen.

Altersvorsorge 

Lebensversicherung: Was ist meine Police wert?

Wer seine Lebensversicherung vorzeitig kündigt, erhält den Rückkaufswert ausgezahlt. Doch was ist der Rückkaufswert und wie kommt er zustande?

Altersvorsorge 

Berufsunfähigkeit: Mit Teilzeit im Nachteil?

Private BU-Versicherungen zahlen bei einem Grad der Berufsunfähigkeit von 50 Prozent. Was heißt das für Teilzeitkräfte?