Hallo Maria,
auf eine Hinterbliebenenrente (auch nach neuem Recht) wird nur "eigenes", also selbst erworbenes Einkommen angerechnet. Das Bruttoeinkommen wird durch einen (je nach Einkommensart entsprechenden) Pauschalabzug in Nettoeinkommen umgerechnet. Von diesem wird wiederum der Einkommensfreibetrag abgezogen (um derzeit 845,59 Euro, ggf. zusätzlich um 179,37 Euro je waisenrentenberechtigtem Kind). Bleibt ein Einkommensbetrag übrig, werden davon 40 % auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.
a) betriebliche Altersvorsorge
Da Sie diese als Einmalzahlung ausgezahlt bekommen, ist der Einmalzahlungsbetrag so umzurechnen, dass ein "monatlicher" Betrag vorhanden ist, der für die oben angeführte Einkommensanrechnung herangezogen werden kann. Die Höhe des Pauschalabzugs richtet sich danach, ob dieses Einkommen mit Ertragsanteil versteuert wird (dann 17,5 % Abzug) oder nachgelagert versteuert wird (dann 23 % Abzug).
b) Risikolebensversicherung
Hier handelt es sich um anrechenbares Vermögenseinkommen, wenn die Auszahlung der Versicherung wegen Erfüllens des Erlebensfalles erfolgt. Hierzu gehören dann auch die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den Sparanteilen, abzüglich des Sparer-Pauschbetrag. Bei "Einmaligem" Vermögenseinkommen gilt ein Zwölftel des ausgezahlten Betrages als monatliches Einkommen, für die dem Monat der Auszahlung folgenden 12 Monate. Die Höhe des Pauschalabzuges beträgt grundsätzlich 25 %. Steuerfreie Kapitalerträge erhalten keinen Pauschalabzug.
In jedem Fall müssen Sie Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger erzieltes Einkommen mitteilen. Ob und in welcher Höhe das Einkommen dann tatsächlich anzurechnen ist, wird von dort entsprechend geprüft.