Hallo Frau Müller,
eine Abfindung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist bei der Einkommensanrechnung nicht zu berücksichtigen, wenn die ordentliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers eingehalten wird.
Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers wird nur der Teil bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt, der als Abgeltung für den Verlust von Arbeitsentgelt (Arbeitsentgeltanteil) geleistet wird. Der Teil, der eine Entschädigung für den Verlust sozialer Besitzstände darstellt, unterliegt nicht der Einkommensanrechnung. Wie sich Ihre Abfindung genau zusammen setzt, können Sie von Ihrem Arbeitgeber erfahren.
Sollte in Ihrem Fall eine Einkommensanrechnung in Frage kommen, weil beim Ende Ihres Beschäftigungsverhältnisses die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, wird aus dem Arbeitsentgeltanteil Ihrer Abfindung ein sogenannter Ruhenszeitraum errechnet, für den das bisherige Einkommen weiterhin als Einkommen zugrunde gelegt wird. Weitere Auskünfte, wie sich dieser Ruhenszeitraum errechnet und wie er sich auf die Einkommensanrechnung bei Ihrer Witwenrente auswirkt, erfragen Sie bitte direkt bei Ihrem Rentenversicherungsträger.
Viele Grüße,
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung