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Experten-Antwort

Einkommensanrechnung Witwenrente R0660

von Clavis29.04.2017 | 12:48
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4 Antworten

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Hallo, ich habe nach Erreichen der Regelaltersgrenze meine DRV-Altersrente beantragt und bewilligt bekommen (Januar 2017). Seit Mai 2003 beziehe ich auch die große Witwenrente; wohl ein Altfall, da Eheschließung 1970; beide Ehepartner vor 1950 geboren. Nun hat mir die DRV das Formular R0660 übersendet, mit dem ich leider nicht klarkomme. Im Jahr vor dem Tod meines Mannes (2002) war ich Hausfrau; nach dem Tod meines Mannes (Mai 2003) und somit im Todesjahr habe ich eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen (01.07.2003 - 31.08.2013), die ich in 2013 aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste. Wenn ich dies richtig verstehe, sind Vermögenseinkommen (geringfügige Zinsen und Dividenden, sowie Auszahlung von Lebensversicherungen) nicht anzugeben, da ein Altfall vorliegt. Sonstige Einkünfte neben der Witwen- und Altersrente hatte ich nicht. Bei 7.1 würde ich daher die Altersrente (Bezug seit Januar 2017) angeben, richtig? Nummer 3 (Arbeitsentgelt) verstehe ich nicht: Muss ich hier meine Beschäftigung von 01.07.2003 - 31.08.2013 angeben? Falls ja, müsste ich ja wohl auch R0665 bei meinem ehemaligen Arbeitgeber ausfüllen lassen. Dort ist in 3.3 und 3.4 aber wohl (in meinem Fall) eine Angabe zum Jahr 2002 und zum Mai 2003 (Todesmonat) zu machen. Zu dieser Zeit war ich aber Hausfrau, da die Beschäftigung erst im Juli 2003 anfing. Kann ich nicht darauf hinweisen, dass die Beschäftigungszeiten (und Entgelte) in meinem Versicherungsverlauf gespeichert sind? Bei Ziffer 10 würde ich dann nein ankreuzen, da ich im Jahr 2002 keine Einkünfte hatte. Ist das richtig? Vielen Dank vorab für Ihre Hilfe; leider liegen mir derartige Formulare nicht; ich möchte aber keinen Fehler beim Ausfüllen machen!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Clavis,

ich gehe auch davon aus, dass die Angaben ab Beginn Ihrer Altersrente sowie für das Jahr davor (2016) erforderlich sind. Also geben Sie bei Punkt 7.1 an, dass Sie seit 01.01.2017 die Altersrente beziehen.

Bei Punkt 3 geben Sie, wie W*lfgang schreibt, "ja" an sowie den Zeitraum 01.07.2003 - 31.08.2013 und Punkt 10 geben Sie "Nein" an.

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3 Antworten

W*lfgangam 29.04.2017 | 13:29
Hallo Clavis, es geht lediglich um die Einkommensverhältnisse im Januar 2017 und die im Jahr 2016, die früheren Einkünfte sind ohne Bedeutung. Von daher ist lediglich Ziff. 7.1 zu bejahen/Ihre Altersrente, alles andere ist 'nein' bzw. bei Fragen nach dem neuen Recht gar nicht auszufüllen (Sie sind ein 'Altfall'). Eigentlich wird dieser Vordruck bei Antragsaufnahme zur eigenen Rente gleich mit ausgefüllt und zur Witwenrente geschickt ...oder haben Sie die Altersrente selbst beantragt? Gruß w.
Clavisam 29.04.2017 | 14:39
Hallo Wolfgang, vielen Dank für die schnelle Information! Ich habe die Altersrente selber beantragt; das R0660-Formular kam dann nach Bewilligung der Altersrente und bezog sich auf die Witwenrente, daher war ich verwirrt. Das heißt, auch wenn 3 (Arbeitsentgelt) fragt: "Beziehen oder bezogen Sie seit Beginn der Rente wegen Todes... Arbeitsentgelt?" verneine ich dies, obwohl seit Beginn der Witwenrente (Mai 2003) 10 Jahre lang ein Minijob vorlag? Ich bitte nochmals um Entschuldigung wenn ich so genau nachhake, aber ich will da wie gesagt wirklich keinen Fehler machen! Punkt Nummer 10 bezieht sich dann nach deinen Aussagen wohl auf das letzte Kalenderjahr vor Beginn der (Alters-)Rente, nicht um das Kalenderjahr vor Beginn der (Witwen-)Rente, und ist mangels Einkünften in 2016 zu verneinen, richtig?
W*lfgangam 29.04.2017 | 17:39
Hallo Clavis, > Das heißt, auch wenn 3 (Arbeitsentgelt) fragt: "Beziehen oder bezogen Sie seit Beginn der Rente wegen Todes... Arbeitsentgelt?" verneine ich dies, obwohl seit Beginn der Witwenrente (Mai 2003) 10 Jahre lang ein Minijob vorlag? Sie bejahen die Frage und machen im Feld von/bis entsprechende Angaben – dann wird doch deutlich, wann die Einkünfte aus Minijob geendet haben ...so schwer kann das doch nicht zu verstehen sein ;-) Und ja, Sie müssen dafür keine Bescheinigung nach R0665 vorlegen, ignorieren Sie diese Felder. > Punkt Nummer 10 Richtig, das letzte Jahr von heute gesehen/2016 – 'Nein' ankreuzen, wenn da in 2016 keine Einkünfte waren. Gruß w.
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