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Zur Experten-Antwort springenHallo Hortensie,
nach § 86 Einkommenssteuergesetz zählen zu den zu berücksichtigenden Einkommen grundsätzlich
- die erzielten beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
- die bezogenen Besoldung und Amtsbezüge und
- die in den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr.3 und Nr. 4 (bestimmte in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfreie Personen) erzielten Einnahmen, die beitragspflichtig wären, wenn die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen würde,
Einkommen, welches nicht (ggf. grundsätzlich) der Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt, ist damit auch nicht bei der Berechnung des Mindestbeitrags nach § 86 EstG zu berücksichtigen.
Weitere Informationen hierzu erhalten Sie z. B. hier: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/sid_26620A5F16E50B8F62B2DD9DA36A9D94.cae03/SharedDocs/de/Navigation/Rente/Riester_Rente/berechnung/zulagenrechner_node.html
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