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Experten-Antwort

Einkommensteuer

von Franz P.17.05.2019 | 14:03
92 Ansichten
3 Antworten

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Hallo zusammen, ich beziehe seit dem 12.2006 eine halbe EU Rente die wegen einer gesetzliche Unfallrente nicht ausbezahlt wurde. Bis zum 12.2016 war ich noch halbtags beschäftigt. Seit dem 12.2016 bekomme ich die volle EU Rente und die gesetzliche Unfallrente zusammen. Zur meiner Frage: Wird meine Rente mit 52% (2006) oder mit 72% (2016) besteuert. Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich im Voraus.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 20.05.2019 | 11:06

Hallo User Franz P.,

Ihre Erwerbsminderungsrente unterliegt zu 52% der Einkommensteuerpflicht. Das Finanzamt hat bei Ihnen ein Rentenfreibetrag von 48% der Bruttojahresrente festgelegt. Welche Zahlen für die Bemessung des Rentenfreibetrags zu Grunde gelegt werden, dürfen wir nicht berechnen. Das dürfen, laut Steuerberatungsgebot, nur die Finanzämter, Steuerberater und Lohnsteuerhilfeverein.

Bitte wenden Sie sich an diese Stellen

2 Antworten

W°lfgangam 17.05.2019 | 15:11
Hallo Franz P., der ursprüngliche Steuerfreibetragsprozentsatz aus dem Jahr des Rentenbeginns bleibt = 2006. Der Anspruch auf die EU-Rente (wohl richtiger: teilweise Erwerbsminderungsrente) bestand latent weiter, wg. Einkommen auf eine Nullzahlung reduziert. Allerdings wird Ihre Rente nicht mit 52 % 'besteuert', sondern ein Steuerfreibetrag in Höhe von 52 % aus dem maßgebenden Bruttorentenzahlbetrag einmalig ermittelt und von der Jahresrente vorab und künftig abgezogen - neben den üblichen sonstigen Abzugsmöglichkeiten. Mit wie viel % Ihre Rente dann tatsächlich 'versteuert' wird, erfahren Sie bei Personen/Institutionen, die sich mit Steuerrecht auskennen und ggf. andere Einkommensarten in die Gesamtkalkulation mit einbeziehen können/müssen. Gruß w.
Franz P.am 17.05.2019 | 15:25
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