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Experten-Antwort

Einkpmmensanrchnung bei Witwenrente

von Witwe30.08.2011 | 08:06
3095 Ansichten
11 Antworten

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Mein Ehemann ist am 10. August verstorben und ich muss jetzt die Witwenrente beantragen. Wie man mir bereits telefonisch mitteilte werden bei der Witwenrente ab dem 4. Monat die eigenen Einkommen angerechnet. Ich bekomme seit 2010 eine eigene Rente in Höhe von 340 EURO sowie eine Pension von 1.900 EURO. Was wird davon auf die Witwenrente angerechnet ?

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

4
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ich schließe mich dem vorherigen Beitrag an.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Bezüglich der Freibeträge und der Anrechnung der Einkommen weise ich auf folgende Broschüre der Deutschen Rentenversicherung hin:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Inhalt/04_Formulare_Publikationen/02_info_broschueren/03_rente/hinterbliebener_hinzuverdienst.html?nn=85096

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Unter Bezugnahme auf den letzten Eintag weise ich darauf hin, dass zum Zeitpunkt meines Beitrages hinsichtlich der pauschalen Kürzungen der Einkommen Ihr vorheriger Beitrag bereits im Netz stand und somit laut Fragestellung von "von Witwe" noch die aktuell geltenden Freibeträge sowie die Erläuterung der Art und Weise, wie die Einkommensanrechnung vorgenommen wird, offen war.

Dies beides steht in der Informationsbroschüre, daher habe ich ausdrücklich (wie Sie mich selbst zitieren) hinsichtlich der Freibeträge und hinsichtlich der Berechnung der Einkommensanrechnung auf die Broschüre verwiesen.

Expertenantwort · 4Deutsche Rentenversicherung

Hallo -_-,

die Einkommensanrechnung wird in beiden Broschüren erklärt. In der Broschüre, auf die Sie hinweisen, ausführlicher als in der, auf die ich hingewiesen habe.

Ich kenne leider nicht den Grund, warum beide Broschüren parallel zueinander aufgelegt wurden.

Jedoch vermute ich, dass es eben genau daran liegt, dass die eine Broschüre kompakter ist. Da die Einkommensanrechung eine der häufigsten Fragen beim Hinterbliebenenrentenrecht ist, hat man dieses Thema ausgeklammert und dafür zusätzlich eine eigene Informationsschrift herausgegeben. Da es vermutlich dabei das Ziel der Deutschen Rentenversicherung war, so kurz wie möglich zu diesem Thema zu informieren, hat man wohl bzgl. der Einkommensanrechnung nur die wichtigsten Punkte angesprochen, um die Berechnung so übersichtlich wie möglich darzustellen. Auf die pauschalen Abzüge bei den Einkommensarten hat man daher verzichtet, da sie zudem in der anderen Broschüre genannt werden.

Um auf das geamte Thema hinzuweisen, hätte ich schon auf die von Ihnen genannte Broschüre hinweisen können/sollen, jedoch war nicht zuletzt aufgrund der bereits von Ihnen gelieferten Information die kürzere Fassung auch ausreichend.

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7 Antworten

Jürgenam 30.08.2011 | 08:58
Beides. Da sowohl die Rente, als auch die Pension Einkommen sind. Gruß
Witweam 30.08.2011 | 12:01
Das beides angerechnet wird war mir schon klar aber in welcher Höhe ? Es gibt doch sogenannte Freibeträge wie ich gehört habe. Oder wird alles voll angerechnet ?
Vorsichtam 30.08.2011 | 12:23
Unterstellt, daß Ihre eigene Rente und Pension vor 2011 begonnen haben, ergäbe sich im Prinzip folgende Rechnung: Rente 340 - 13% =295,80 Eur Pension 1900 - 23,07% = 1639,70 Eur in Summe anrechnebares Einkommen somit 1935,50 Eur abzüglich des seit 01.07.11 gültigen Freibetrag (West) 725,21 Eur verbleiben 1210,29 Eur. Davon werden 40% von der Bruttorente abgezogen. Anrechnebares Einkommen somit 484,12 Eur. Sollten also die 60% der Rente Ihres Mannes nach dem Sterbevierteljahr höher sein als dieser Betrag dann verbleibt ein Rest zur Auszahlung, ansonsten nicht. MfG
-_-am 30.08.2011 | 12:07
Rente: Das monatliche Einkommen ist zu kürzen bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 um 13 vom Hundert bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011. Pension: Das monatliche Einkommen ist zu kürzen bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und 6 um 23,7 vom Hundert bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011. Nur der danach verbleibende, um den Pauschalabzug verminderte, Betrag ist jeweils einkommensrelevant. Die (leider bereits seit 01.07.2011 nicht mehr aktuellen) Freibeträge können Sie hier ersehen: Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. Die Beträge erhöhen sich bei jeder Rentenanpassung. 40 Prozent des über dem Freibetrag liegenden Nettoeinkommens werden von der Rente wegen Todes = Hinterbliebenenrente abgezogen.
Vorsichtam 30.08.2011 | 12:47
Ergänzung: Unterstellt ist dabei auch, daß Ihre Angaben zur Höhe der Bezüge Bruttobeträge sind.
-_-am 30.08.2011 | 12:56
Sinnvoller wäre dieser Link, unter dem man a l l e zur Fragestellung relevanten Informationen auch tatsächlich findet: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblo… Warum die Deutsche Rentenversicherung zwei Broschüren auflegt, bei einer jedoch nur unvollständig informiert, erschließt sich mir jedenfalls nicht. Vielleicht haben Sie ja diesbezügliche Erkenntnisse und können mich aufklären.
-_-am 30.08.2011 | 12:25
Ganz toller Hinweis: "Welche Einkommen im Einzelnen auf Ihre Rente angerechnet werden und in welchem Umfang diese Einkommen pauschal zu kürzen sind, erfahren Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger." Diese Broschüre macht wirklich ganz riesigen Sinn!
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