Ich schließe mich dem vorherigen Beitrag an.
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Ich schließe mich dem vorherigen Beitrag an.
Bezüglich der Freibeträge und der Anrechnung der Einkommen weise ich auf folgende Broschüre der Deutschen Rentenversicherung hin:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Inhalt/04_Formulare_Publikationen/02_info_broschueren/03_rente/hinterbliebener_hinzuverdienst.html?nn=85096
Unter Bezugnahme auf den letzten Eintag weise ich darauf hin, dass zum Zeitpunkt meines Beitrages hinsichtlich der pauschalen Kürzungen der Einkommen Ihr vorheriger Beitrag bereits im Netz stand und somit laut Fragestellung von "von Witwe" noch die aktuell geltenden Freibeträge sowie die Erläuterung der Art und Weise, wie die Einkommensanrechnung vorgenommen wird, offen war.
Dies beides steht in der Informationsbroschüre, daher habe ich ausdrücklich (wie Sie mich selbst zitieren) hinsichtlich der Freibeträge und hinsichtlich der Berechnung der Einkommensanrechnung auf die Broschüre verwiesen.
Hallo -_-,
die Einkommensanrechnung wird in beiden Broschüren erklärt. In der Broschüre, auf die Sie hinweisen, ausführlicher als in der, auf die ich hingewiesen habe.
Ich kenne leider nicht den Grund, warum beide Broschüren parallel zueinander aufgelegt wurden.
Jedoch vermute ich, dass es eben genau daran liegt, dass die eine Broschüre kompakter ist. Da die Einkommensanrechung eine der häufigsten Fragen beim Hinterbliebenenrentenrecht ist, hat man dieses Thema ausgeklammert und dafür zusätzlich eine eigene Informationsschrift herausgegeben. Da es vermutlich dabei das Ziel der Deutschen Rentenversicherung war, so kurz wie möglich zu diesem Thema zu informieren, hat man wohl bzgl. der Einkommensanrechnung nur die wichtigsten Punkte angesprochen, um die Berechnung so übersichtlich wie möglich darzustellen. Auf die pauschalen Abzüge bei den Einkommensarten hat man daher verzichtet, da sie zudem in der anderen Broschüre genannt werden.
Um auf das geamte Thema hinzuweisen, hätte ich schon auf die von Ihnen genannte Broschüre hinweisen können/sollen, jedoch war nicht zuletzt aufgrund der bereits von Ihnen gelieferten Information die kürzere Fassung auch ausreichend.
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