Die Ausführung von "zelda" und die Angabe der rechtlichen Arbeitsanweisung hierzu ist korrekt.
Bei der Ausübung eines Ferienjobs für die Dauer von 3 Wochen dürften Ausnahmen zu einem
unschädlichen Hinzuverdienst von mehr als 450.- EUR (z.B. Weihnachtsgeld oder Mehrarbeit)
nicht vorliegen, da eine Einmalzahlung in Form von Weihnachts- oder Urlaubsgeld nicht
Bestandteil der Vergütung sein dürfte und bei der Ausübung einer Tätigkeit von 3 Wochen
eine Mehrarbeit nicht vorliegt.
Es ist daher zu beachten, dass die Hinzuverdienstgrenze von 450.- EUR im Kalendermonat
der Arbeitsaufnahme nicht überschritten wird.