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Zur Experten-Antwort springenGuten Tag Diva,
Sie sollten Ihrem Rentenversicherungsträger über die Einmalzahlung, die Ihnen der Arbeitgeber aufgrund Ihres ruhenden Arbeitsvertrages zum Jahresende gezahlt hat, informieren.
Denn in Ihrem Bescheid über die Rente wegen Erwerbsminderung finden Sie u.a. auch den Hinweis auf Ihre Mitteilungspflichten hinsichtlich erzielten Hinzuverdienst aus abhängiger Beschäftigung bzw. selbständiger Tätigkeit etc. .
Hinzuverdienen können Sie aber – in gewissen Grenzen – trotzdem.
Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung gibt es eine feststehende Hinzuverdienstgrenze. Sie beträgt 6 300 Euro im Kalenderjahr, also jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres.
Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre “Erwerbsminderungsrente: So viel können Sie hinzuverdienen“ im Internetangebot der Deutschen Rentenversicherung
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/e
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