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Experten-Antwort

Einmalzahlung während einer befristeten EM-Rente

von Zeltner19.11.2012 | 08:31
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2 Antworten

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Sehr geehrtes Forum, wir haben einen Mitarbeiter beschäftigt, dessen Arbeitsverhältnis seit 01.05.2012 aufgrund einer befristeten vollen EM-Rente ruht. Nun hätte dieser Mitarbeiter aufgrund des "nur ruhenden" Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation. Erfolgt hier eine Anrechnung auf die EM-Rente? Wir zahlen die Gratifikation aufgrund Betriebstreue. Muss hier eine Rückrechnung auf den Monat April erfolgen oder kann die Zahlung im aktuellen Monat erfolgen? Welche SV-Meldung muss erstellt werden? Für baldige Antwort vielen herzlichen Dank!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Besteht nach Rentenbeginn noch ein Beschäftigungsverhältnis und wird hieraus einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt, liegt Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB VI vor. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist dem Monat zuzuordnen, für den es bescheinigt wird. Die (beitragsrechtliche) Meldung ist lediglich als Indiz für das Vorliegen eines Hinzuverdienstes zu werten.

Ein nach Rentenbeginn noch bestehendes Beschäftigungsverhältnis liegt auch vor, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbesteht. Dies betrifft z. B. Fälle, in denen das Beschäftigungsverhältnis während der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (ggf. unter Zahlung von Krankengeld) fortbesteht oder wegen der Zuerkennung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht endet sondern ruht.

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem Monat zuzuordnen, für den es bescheinigt wird. Hierzu ist festzustellen, dass dies nicht bedeutet, dass es im Benehmen des Arbeitgebers steht, sich den Zuordnungsmonat unter Günstigkeitsgesichtspunkten auszusuchen. Wenn also Bescheinigungen z. B. den Hinweis enthalten, dass der laut Bescheinigung in einem Monat nach Rentenbeginn ausgezahlte Betrag aus einem zurückliegenden Zeitraum stammt, ist er dennoch nicht diesem zurückliegenden Zeitraum zuzuordnen, sondern unter den übrigen Voraussetzungen im Monat der Zahlung als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

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1 Antworten

DarkKnight RVam 22.11.2012 | 07:18
Hallo Z., ein kleiner Hinweis sei erlaubt! Der 13. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat in seinem Urteil vom 10.07.2012 (AZ: B 13 R 81/11 R) entschieden, dass Einmalzahlungen, die während eines ruhenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt werden, nicht als Hinzuverdienst nach § 96a SGB VI zu berücksichtigen sind.
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