Hallo Wilhelm Tells Lehrling,
während des Bezugs von Mutterschaftsgeld besteht eine Beschäftigung im Sinne des § 23a Abs. 2 SGB IV fort, sodass in diesen Zeiträumen ausgezahlte einmalige Arbeitsentgelte dem Auszahlungsmonat zugeordnet werden.
http://sbinfo.now-it.drv/raa10/Raa.do?f=SGB4_23AR5
Wenn weiterhin Zweifel an der Richtigkeit der Rentenauskunft bestehen, sollte dies dem zuständigen Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden.