Ergänzend zu den Ausführungen von Axel:
Grundsätzlich soll die Akteneinsicht in der Hauptverwaltung des Rentenversicherungsträgers erfolgen. Befindet sich am Wohnort oder in der Nähe des Beteiligten eine Auskunfts- und Beratungsstelle des Versicherungsträgers, sollten dieser die Akten zur Einsichtnahme zugeleitet werden. Einsichtnahme in die Akten bedeutet das Durchsehen und Lesen der Akte. Abgesehen von der Vorlage der Akten ist die die Akteneinsicht gewährende Behörde nur passiv beteiligt, denn es ist allein Sache des Beteiligten, Schlüsse aus dem Akteninhalt zu ziehen. Die Behörde ist in diesem Zusammenhang weder zu Erläuterungen noch zu Auskünften verpflichtet. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde, insbesondere beim zuständigen Versicherungsamt oder einer Ortsbehörde, bei einem Sozialgericht oder, wenn sich die betreffende Person im Ausland aufhält, bei einer diplomatischen Vertretung (Botschaft) oder berufskonsularischen Vertretung (Generalkonsulat) der Bundesrepublik Deutschland in dem jeweiligen ausländischen Staat erfolgen.
Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten wird vor Akteneinsicht in den Gutachtenteil vom Rentenversicherungsträger geprüft, ob die Einsichtnahme in die Gutachtenakte mit Rücksicht auf den Beteiligten gesundheitlich unbedenklich ist und ob der Inhalt des Gutachtenteils eventuell durch einen Arzt vermittelt werden soll.
Einen Anspruch darauf, Ablichtungen selbst vorzunehmen, hat der Beteiligte nicht. Dagegen besteht ein Anspruch gegenüber der Behörde, dass diese Ablichtungen liefert. Das schließt allerdings nicht aus, dass die Behörde die Fertigung von Ablichtungen durch die Beteiligten (z. B. im Falle der Aktenübersendung an das Büro eines Rentenberaters zur Einsichtnahme) zulässt. Der Rentenversicherungsträger kann für die Erteilung von Ablichtungen Ersatz seiner Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.