Ich glaube nicht, dass dem „Maßnahmeveranstalter“ vom „Maßnahmeträger“ (das ist hier deutlich auseinanderzuhalten, deswegen behalte ich die Vokabeln bei) explizit verboten wird, die eigenen Aufzeichnungen offenzulegen. Der Maßnahmeveranstalter führt einfach eigene Unterlagen, die unabhängig sind und unabhängig geführt werden von der Akte des Maßnahmeträgers, der DRV. In die Akte der Behörde DRV als Maßnahme- und Kostenträger kann und darf Einsicht genommen werden. Geregelt ist das in § 25 SGB X. Der Maßnahmeträger hat dagegen keine Auskunfts- oder Einsichtserteilungspflicht, weil dies durch das Gesetz nicht vorgegeben ist. Oder anders herum: Sie können sich nicht auf eine gesetzliche Grundlage berufen, die Ihnen den Anspruch einräumt und erlaubt, Einsicht in über Sie geführt Unterlagen beim Maßnahmeveranstalter zu nehmen. Deswegen darf der Maßnahmeveranstalter die Einsicht verweigern. Er ist nicht Behörde und die Unterlagen betreffen auch nicht unmittelbar das Verfahren.
Wenn diese internen Aufzeichnungen des Maßnahmeveranstalters einmal Teil der bei der Behörde geführten Verwaltungsakte werden, z. B. in Form des Entlassungsberichts im medizinischen Teil, dann ist das wiederum von Ihrem Anspruch auf Akteneinsicht gedeckt und Sie können diese verlagen. Zu beachten ist hier noch, dass der medizinische Teil der Verwaltungsakte ggf. von einem Arzt vermittelt werden sollte/könnte und keine direkte Akteneinsicht gewährt werden muss. Das würde nun aber zu weit ins Detail führen, deswegen gehe ich auf diese Möglichkeit z. Zt. nicht weiter ein.