Hallo Matthias,
soweit die ärztlichen Gutachten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen (§ 25 Abs. 2 S. 1 SGB X). Diese Möglichkeit dient insbesondere dem besseren Verständnis der nicht medizinisch ausgebildeten Beteiligten.
Hierzu muss die schriftliche Einwilligung des Betreffenden vorliegen. Das Verfahren zur Akteneinsicht liegt im Ermessen der Behörde; sie hat zu entscheiden, ob sie die Akteneinsicht mit Hilfe des Arztes oder durch ihn gewähren will. Besteht der Beteiligte darauf, die Akte persönlich einzusehen oder durch seinen Bevollmächtigten einsehen zu lassen, so muss die Behörde auch bei Vorliegen der besonderen Voraussetzungen dem Antrag entsprechen.