Hallo Frau Holle,
ja, nach § 25 Abs. 1 S. 1 SGB X hat der Rentenversicherungsträger den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.
Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt Gestattung der Einsichtnahme den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen (§ 25 Abs. 2 S. 1 SGB X). Diese Möglichkeit dient insbesondere dem besseren Verständnis der nicht medizinisch ausgebildeten Beteiligten.
Die Behörde soll den Inhalt der Akten nach Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Diese Regelung soll zum Schutz des Betroffenen vor nachteiligen Auswirkungen auf seine Gesundheit oder sein Wohlbefinden sicherstellen, dass ärztliche Gutachten, soweit sich diese mit schweren Erkrankungen oder der voraussichtlichen Lebensdauer befassen, nach Möglichkeit nur durch einen Arzt eröffnet werden.