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Experten-Antwort

Einstellung der Rentenzahlung

von Elke Hagemann08.01.2014 | 20:31
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich beziehe eine unbefristete EU Rente aufgrund der Situation auf dem Arbeitsmarkt. Ich bin 60 Jahre alt und unbefristet 50% Schwerbehindert. Im Oktober habe ich online eine Anfrage gsendet inwieweit ich unter diesen Bedingungen evtl. im Ausland leben koennte oder ob in meinem Fall die EU Rente aufgrund des alters und der Behinderung in eine vorzeitige Altersrente evtl. mit entsprechenden Abzuegen umgewandelt werden koennte. Darauf hin hat man meine Akte sofort in die Auslandsabteilung abgegeben obwohl es ja nur eine allgemeine Anfrage war. Die Auslandsabteilung hat mich angeschrieben aber der Brief ging zurueck weil ich unter meiner Adresse ohne mein Wissen abgemeldet wurde. Obwohl man meine e-mail adresse kannte hat man keinen Kontakt zu mir aufgenommen sondern die Rentenzahlung eingestellt. Ich bin jetzt ohne Geld und ohne Information wie es weitergehen soll. Ich bitte um Mitteilung ob es in unserem Staat rechtens ist einen Menschen in eine derartige Notlage zu bringen. Gleichzeitig haette ich gerne eine Antwort auf meine anfangs gestellen Fragen bezueglich meiner Moeglichkeiten.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Sehr geehrte Frau Hagemann,

zunächst einmal der Hinweis, dass – wie oben auch schon erwähnt – eine Korrespondenz auf elektronischem Wege z.B. mittels e-mail aus Gründen des Sozialdatenschutzes grds. nicht zulässig ist. Auch wenn es oftmals einfach und unkompliziert erscheint, muss hier dem Schutz persönlicher Daten – insbesondere der häufig sehr sensiblen Sozialdaten – Vorrang eingeräumt werden.

Bzgl. der Umwandlung Ihrer Rente wegen Erwerbsminderung in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 236a SGB VI) kann ich Ihnen leider keine konkrete Auskunft geben, da der mögliche Beginn – abschlagsfrei oder mit Abschlag – abhängig vom Geburtsjahr/-monat ist. Bis zum Geburtsjahr 1951 kann diese Altersrente abschlagsfrei mit dem 63. Lebensjahr und mit Abschlägen frühestens mit dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Ab dem Geburtsjahr 1952 erhöhen sich diese Altersgrenzen jeweils schrittweise. Zudem wäre noch die Erfüllung einer Mindestversicherungszeit von 35 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten erforderlich. Was hier genau für Sie gilt, entnehmen Sie bitte entsprechenden Publikationen bzw. lassen sich bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger oder einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung beraten. Hinsichtlich eines möglichen Abschlags möchte ich aber noch darauf hinweisen, dass ein solcher ggf. durch bestehende Besitzschutzregelungen in Bezug auf die Höhe Ihrer zuvor bezogenen Rente wegen Erwerbsminderung kompensiert wird.

Zum Rentenbezug im Ausland hängt die Beantwortung Ihrer Frage davon ab, wohin Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt verlegen möchten. Zu unterscheiden ist, ob mit dem entsprechenden Land über- oder zwischenstaatliche Vereinbarungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit getroffen wurden oder nicht. Soweit Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen EU-Mitgliedstaat, einen EWR-Staat (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder in die Schweiz verlegen (soweit das europäische Recht zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit aufgrund Ihrer Staatsangehörigkeit auf Sie Anwendung finden), würde auch eine Rente wegen Erwerbsminderung, die auf den Gegebenheiten des Arbeitsmarktes beruht (sogenannte Arbeitsmarktrenten), ins Ausland gezahlt. Bestehen keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen mit dem ausländischen Staat, werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur ins Ausland gezahlt, wenn es sich nicht um Arbeitsmarktrenten handelt. Bei anderweitigen Sozialversicherungsabkommen ist der jeweilige Vertragstext zu befragen, ob Regelungen zu Arbeitsmarktrenten bestehen. Hier kann die jeweilige Verbindungsstelle der Deutschen Rentenversicherung für das betroffene Land Auskunft geben.

Hinsichtlich der Einstellung Ihrer Rentenzahlung ist die Entscheidung Ihres zuständigen Rentenversicherungsträger im Hinblick darauf, dass Sie eine Anfrage bzlg. eines möglichen Verzugs ins Ausland gestellt hatten und das Schreiben des Rentenversicherungsträgers als unzustellbar zurück gesandt wurde, absolut nachvollziehbar.

Bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland unterliegen Rentenzahlungen ggf. bestimmten Beschränkungen (z.B. Arbeitsmarktrenten). Hier hat der Rentenversicherungsträger zu prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang die Rente ins Ausland zu zahlen ist. Zudem ist bei gewöhnlichem Auslandsaufenthalt auch regelmäßig zu prüfen, ob der Rentenberechtigte noch lebt und somit der Anspruch weiterbesteht. Dies erfolgt – soweit kein maschineller Sterbedatenabgleich mit dem Aufenthaltsstaat besteht – dadurch, dass der Rentner regelmäßig eine sogenannte „Lebensbescheinigung“ einreichen muss.

All diese Prüfungen können nicht erfolgen, wenn nicht bekannt ist, wo sich der Rentenberechtigte aktuell aufhält. Das man Sie – wie Sie schreiben – ohne Ihr Wissen abgemeldet hat, mag zwar unglücklich sein, ist aber letztendlich Ihrem Pflichtenkreis zuzuordnen, so dass hier zumindest dem Rentenversicherungsträger kein Vorwurf zu machen ist.

Es ist natürlich absolut nachvollziehbar, dass die Einstellung Ihrer Rentenzahlung für Sie eine Notlage mit sich bringt. Ich kann Ihnen daher nur dringend raten, sich umgehend mit dem für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen und die Situation zu klären. Man wird in diesem Fall dann sicherlich sich umgehend darum kümmern, dass die Rente wieder angewiesen wird und auch die aufgelaufenen Rentenbeträge an Sie ausgezahlt werden.

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6 Antworten

Janosam 08.01.2014 | 21:35
Das ist jetzt dumm gelaufen für Sie. Da die DRV von ihnen keine aktuelle Adresse hat,kann sie sehr wohl die Zahlungen vorerst einstellen. Besorgen Sie sich eine aktuelle Meldebescheinigung und faxen sie diese an die DRV mit der Bitte um weiterzahlung der Rente.. Und für ihre Frage bezüglich Ausland und Rente hätten Sie auch im Forum eine Antwort gefunden,das wurde hier schon x-mal behandelt. Solange es keine Arbeitsmarktrente ist,zahlt ihnen die DRV ihre Rente auch nach Timbuktu oder nach Nepal.
Elke Hagemannam 09.01.2014 | 03:24
Meine Rente wird wegen der situation auf dem Arbeitsmarkt gezahlt. Ist das diese sogenannte Arbeitsmarktrente? Und was ist mit Umwandlung in vorgezogene Altersrente mit Abzuegen Im Alter von 60 Jahren und 50% Schwerbehinderung?
Datenschutz!am 09.01.2014 | 11:46
Hallo, in diesem Zusammenhang und in der Hoffnung, das hier viele Leute mitlesen. Das Medium Email wird in den DRV'en extern nicht genutzt! Nicht, dass die Mitarbeiter das nicht könnten oder wollten - sie dürfen es einfach nicht. Der/die Datenschutzbeauftragte halten da den dicken Daumen drauf.
tussiam 09.01.2014 | 12:20
sie schreiben dass sie eine unbefristete Arbeitsmarktrente bekommen???? Arbeitsmarktrenten werden nur befristet erteilt alle drei jahre bis hin zur altersrente!!!
Fr. Naseputzam 11.01.2014 | 17:35
sie schreiben dass sie eine unbefristete Arbeitsmarktrente bekommen???? Arbeitsmarktrenten werden nur befristet erteilt alle drei jahre bis hin zur altersrente!!!
So ist es. der Fall kann also so wie geschildert gar nicht abgelaufen sein.
Kopfschüttel hat recht, so kann der Fall gar nicht abgelaufen sein.
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