Ein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung besteht u. a. dann, wenn in den letzten 5 Jahren vor Eintritt des Leistungsfalles mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen zurückgelegt wurden. Den Leistungsfall bestimmt der Medizinische Dienst der Rentenversicherung. Diese Entscheidung fällt unabhängig davon, ob ggf. die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung einer EM-Rente erfüllt sind oder nicht. Der Medizinische Dienst ist ausschließlich für Entscheidung im medizinischen Bereicht zurständig!
Ein Reha-Antrag gilt bereits als Rentenantrag, wenn aufgrund dieses Antrags der Medizinische Dienst feststellt, dass der Leistungsfall für eine EM-Rente bereits vorliegt(§ 116 SGB VI). Hier bleibt dem Rententräger kein Ermessensspielraum, auch wenn zu dem Zeitpunkt die besonderen Voraussetzungen für eine solche Rente (36 Pflichtbeiträge) nicht erfüllt sind.
Wenn Sie mit der Bestimmung des Leistungsfalles nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, gegen diese Feststellung Widerspruch einzulegen. Dass zum Zeitpunkt des Reha-Antrags noch kein Leistungsfall vorlag, müssten Sie natürlich durch entsprechende Nachweise / ärztliche Bescheinigungen belegen können. Als „Beweismittel“ reicht es nicht aus, dass Sie auch nach dem Reha-Antrag noch gearbeitet haben. Dies kann durchaus nach Eintritt eines Leistungsfalles zu Lasten der Gesundheit der Fall gewesen sein.
Für den Widerspruch brauchen Sie übrigens keinen Anwalt, auch für ein ggf. anschließendes Verfahren vor dem Sozialgericht besteht noch kein Anwaltszwang. Einen Anwalt brauchen Sie erst ab dem Landessozialgericht. Wenn Sie Mitglied in einer Gewerkschaft oder beim VdK sind, können Sie sich auch dort über das weitere Vorgehen beraten lassen