Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Eintritt Erwerbsminderung

von Enttäuschte14.01.2013 | 15:23
2935 Ansichten
15 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Folgender Sachverhalt: Arbeitnehmerin seit 1982, Diagnose einer progressiven Erkrankung des ZNS im Jahre 2001, dennoch arbeitsfähig. Rentenantrag September 2012, zu diesem Zeitpunkt 40 Pflichtbeitragsmonate im Minijob-Aufstockungsverfahren erfüllt und regelmäßig 3 Stunden und länger gearbeitet. In Reha August/September 2012 wurde präzisiert, dass nur noch 2,75 Std. zumutbar, daher Rentenantrag gestellt. Als Antwort der DRV: zwar volle Erwerbsminderung festgestellt, dennoch kein Rentenanspruch, da zum Zeitpunkt des Rehaantrages (Febr. 2012) die erforderlichen Pflichtbeitragsmonate nicht erfüllt waren. Somit wurde der Rehaantrag als Rentenantrag umgedeutet, um einer Rentenzahlung zu umgehen. Ist das rechtens? Wie kann ein Sachbearbeiter der DRV „aus der Ferne“ bestimmen, ab wann jemand erwerbsgemindert ist? Ich meine, das kann nur der Betroffene selbst. Bitte nur ernstgemeinte und keine beleidigenden Rückäußerungen. Lieben Dank

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung besteht u. a. dann, wenn in den letzten 5 Jahren vor Eintritt des Leistungsfalles mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen zurückgelegt wurden. Den Leistungsfall bestimmt der Medizinische Dienst der Rentenversicherung. Diese Entscheidung fällt unabhängig davon, ob ggf. die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung einer EM-Rente erfüllt sind oder nicht. Der Medizinische Dienst ist ausschließlich für Entscheidung im medizinischen Bereicht zurständig!

Ein Reha-Antrag gilt bereits als Rentenantrag, wenn aufgrund dieses Antrags der Medizinische Dienst feststellt, dass der Leistungsfall für eine EM-Rente bereits vorliegt(§ 116 SGB VI). Hier bleibt dem Rententräger kein Ermessensspielraum, auch wenn zu dem Zeitpunkt die besonderen Voraussetzungen für eine solche Rente (36 Pflichtbeiträge) nicht erfüllt sind.

Wenn Sie mit der Bestimmung des Leistungsfalles nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, gegen diese Feststellung Widerspruch einzulegen. Dass zum Zeitpunkt des Reha-Antrags noch kein Leistungsfall vorlag, müssten Sie natürlich durch entsprechende Nachweise / ärztliche Bescheinigungen belegen können. Als „Beweismittel“ reicht es nicht aus, dass Sie auch nach dem Reha-Antrag noch gearbeitet haben. Dies kann durchaus nach Eintritt eines Leistungsfalles zu Lasten der Gesundheit der Fall gewesen sein.

Für den Widerspruch brauchen Sie übrigens keinen Anwalt, auch für ein ggf. anschließendes Verfahren vor dem Sozialgericht besteht noch kein Anwaltszwang. Einen Anwalt brauchen Sie erst ab dem Landessozialgericht. Wenn Sie Mitglied in einer Gewerkschaft oder beim VdK sind, können Sie sich auch dort über das weitere Vorgehen beraten lassen

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

14 Antworten

Herr Grigoriusam 14.01.2013 | 15:47
" Ich meine, das kann nur der Betroffene selbst. " Ich möchte Sie sicher nicht beleidigen, aber das natürlich nicht der Betroffene selbst festlegen kann ob und wann Erwerbsminderung eingetreten ist dürfte doch wohl klar sein oder ? Dies macht auch nicht " der Sachbeabeiter aus der Ferne " sondern ein Arzt des med. Dienst der RV anhand ärztlicher Unterlagen die ihm über Sie vorliegen. Die Ärzte dort machen dies jeden Tag mehrmals und können somit aus Erfahrung und mit ihrem med. Sachverstand eine Erwerbsminderrung ermitteln. Dies auch durchaus rein papiermäßig und ohne Sie jemals gesehen zu haben. Bei Unklarheiten wird auch in vielen Fällen noch ein Gutachter eingeschaltet der Sie dann persönlich untersucht. Und wenn Sie die versicherungsrechtlichen Vorraussetzungen zum Bezug einer EM-Rente wegen nicht erfüllter Wartezeit Rente nicht erfüllen haben Sie eben Pech gehabt. Den zeitpunkt des Eintrtitts der EM legt nunmal der med. Dienst fest und wenn ihnen dies Datum " nicht passt " müssen Sie anwaltlich dagegen vorgehen. Die Verlegung dieses Datum z.b. in die Zukunft ( um die Wartezeit damit zu erfüllen ) ist aber nur dann möglich wenn dies einwandfrei von IHNEN bewiesen werden kann. Dies ist aber in 99% der Fälle völlig unmöglich, zumal in ihrem Fall jedem klar ist warum Sie dies tun...
???am 14.01.2013 | 16:05
Mit Ihrem Kurantrag im Februar haben Sie signalisiert, dass die ambulante Behandlung nicht mehr ausreichend ist und Sie intensivere Maßnahmen brauchen, um weiter arbeiten zu können. Die DRV geht daher davon aus, dass Sie bereits in diesem Zeitpunkt erwerbsgemindert waren. Das ist ein ganz normales Verfahren, passiert regelmäßig. Dass bei Ihnen im Zeitpunkt der Reha-Antragstellung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rene nicht erfüllt sind, ist natürlich dumm gelaufen aber bestimmt nicht bösartig von der DRV geplant. Nehmen Sie Ihren Bescheid und sprechen Sie mit Ihren behandelnden Ärzten. Wenn diese Ihnen bescheinigen, dass sich so ab Mai (da dürften die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen doch erfüllt gewesen sein) Ihr Zustand verschlechtert hat, lohnt sich ein Widerspruch. Wichtig wäre natürlich noch, dass Sie seit der Reah-Antragstellung bis zum Kurbeginn gearbeitet haben. Waren Sie in dieser Zeit arbeitsunfähig, haben Sie kaum Chancen.
Enttäuschteam 14.01.2013 | 16:06
Guten Tag, es ist nicht so, dass mir das Datum „nicht passt“, sondern das es nicht stimmt! Dies habe ich auch nachweislich bewiesen, indem ich in dieser Zeit noch einer mehr als 3-stündigen-Beschäftigung im Rahmen meiner damaligen Möglichkeiten nachgegangen bin. Außerdem darf ich Sie bitten, sich etwas im Ton zu mäßigen. Besten Dank.
Enttäuschteam 14.01.2013 | 16:12
??? Ihnen danke ich für die Auskunft. Der vorherige Eintrag ist nur für Herrn G. bestimmt.
Enttäuschteam 14.01.2013 | 16:25
Hallo "Meister", die Wartezeit von 5 Jahren hatte ich bereits mit kanpp 22 Jahren erfüllt (mit 17 angefangen zu arbeiten). Wir reden hier von der erforderlichen Pflichtbeitragszeit, das ist etwas anderes. freundliche Grüße
Meisteram 14.01.2013 | 16:20
Ich möchte Sie natürlich auch nicht beleidigen , aber eine Anmerkung sei schon gestattet : Wie schafft man es eigentlich in 30! Jahren nicht mal die Wartezeit für die EM-Rente zu erfüllen ? Da haben Sie aber nicht wirklich viel und lange gearbeitet in ihrem Berufsleben. Ich hatte die 5 jährige Wartezeit bereits mit 19 Jahren erfüllt ( mit 14 angefangen zu arbeiten ). Also beschweren sollten Sie sich bei sich selbst.
Enttäuschteam 14.01.2013 | 20:09
Schade, dass man hier so angepöbelt wird. Nun gut, wieder einige Erfahrungen reicher. Ihnen allen ein schönes Leben und dass Sie von heimtückischen Krankheiten verschont bleiben mögen. Übrigens habe ich zeitlebens fast lückenlos 30 Jahre lang gearbeitet und zwei Kinder großgezogen (trotz schwerer Behinderung). In diesem Sinne.... tot ziens freundliche Grüße
Enttäuschteam 15.01.2013 | 09:44
Sehr geehrter Experte, vielen Dank für die sachliche Antwort. Mit freundlichen Grüßen
leoam 15.01.2013 | 14:12
Hey Arbeitstier, du bist echt ein verkommenes armseliges Ars...... !!! Tut mir leid, dir das mal so deutlich schreiben zu müssen. LG
Annakondaam 16.01.2013 | 14:03
guten Tag, wer hier so die Fragenden anpöbelt und mit anmaßenden Unterstellungen arbeitet, disqualifiziert sich nur selbst. Im übrigen: wenn der Eintritt des Leistungsfalles quasi von oben herab bestimmt wird, nach Aktenlage oder einfach so, ohne Begutachtung, ohne tatsächliche prüfung des jeweils vorliegenden Falles, dann kann ich darin ebenfalls keine qualifizierte Entscheidung sehen. Gleichermaßen finde ich derartige Unterstellungen, eine Betroffene wolle angeblich den Leistungsfall deshalb selbst bestimmen, weil das für sie günstig sei, als eine ungemessene Unterstellung. Stattdessen sollte der jeweilige Einzelfall angemessen geprüft werden. Mfg Annakonda
Enttäuschteam 16.01.2013 | 15:00
Zitat von Annakonda anzeigenausblenden
Sehe ich auch so, dennoch habe ich auf eine solche Art von Diskussionen keine Lust. Ich hab echt andere Sorgen. Es ist nicht so, dass die Reha total erfolglos war. Im Gegenteil, ich gehe ja immer noch im Rahmen meiner Möglichkeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach, wenn auch jetzt nur noch max. wöchentlich an 4 Tagen 2,75 Std. Somit wurde in der Reha das eigentliche Ziel der weiteren Teilhabe am (Arbeits)leben sowie Schmerzreduzierung sehr wohl erreicht. Mehr konnte ich nicht erwarten. Das bei einer progressiven Muskelerkrankung (zeitweise Rollstuhlpflicht) keine Wunder zu erwarten sind, dürfte auch jedem medizinischen Laien klar sein. Die ganze Angelegenheit ist beim Anwalt. Sollen die Gerichte entscheiden. MfG und tschüss
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026