Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenGuten Morgen,
Lena meinte wohl, dass sie während des Studiums Beiträge gezahlt hat (z.B. für eine Aushilfsbeschäftigung) ...
Im Wesentlichen hat Wolfgang die wichtigsten Argumente für und wider einer Beitragserstattung erläutert. Erwähnt sei zur Vollständigkeit noch, dass der Anspruch auf Beitragserstattung voraussetzt, dass auch eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt sein muss. Die reine Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk reicht nicht.
Darüber hinaus werden nur die Beiträge, die selber getragen wurden, erstattet. Die Pauschalbeiträge des Arbeitgebers beim Minijob oder Nachversicherungsbeiträge (z.B. aus dem Referendariat) sind deswegen nicht erstattungsfähig. Es gilt also abzuwägen, ob der Erstattungsbetrag tatsächlich den Verlust an Rentenanwartschaft wettmacht.
Auch deswegen ist eine Beratung beim Rentenversicherungsträger erforderlich, dort kann der Erstattungsbetrag vorausberechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
Hallo Ist das so?, siehe: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__210.html -> Abs. 6 Zitat: "(6) (...) Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr." Gerade ein besonderer Grund in 'jungen' Jahren über die Folgen einer Beitragserstattung nachzudenken. Gruß w.... Mit der Beitragserstattung wird Ihr Versicherungskonto komplett gelöscht, damit sind auch alle schulischen Ausbildungen (Schule + Studium) als Rentenzeiten unwiederbringlich verloren. ....Hallo Wolfgang, sind die Ausbildungszeiten (Schule/Studium) wirklich unwiderbringlich weg? Wenn das alte Konto gelöscht wird, kann ich die Zeiten doch im neuen Konto wieder neu geltend machen, oder?
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