1. Entgeltpunkte (z.B. aufgrund von Beschäftigungszeiten und Anrechnungszeiten) werden nur bis zum Leistungsfall der Erwerbsminderung berücksichtigt. Darüberhinaus wird eine Zurechnungszeit (z.Zt. bis zum 60. Lebensjahr) anerkannt.
2. Während des Rentenbezugs der Rente wegen Erwerbsminderung besteht die Möglichkeit freiwillige Beiträge - für den nachfolgenden - Leistungsfall (z.B. der Altersrente) zu berücksichtigen. Ob sich eine freiwillige Beitragsleistung rentiert- ist abhängig davon zu beurteilen, mit welchem Wert die Zurechnungszeit bewertet worden ist.
3. Sie sollten Ihre nächstgelegene Auskunfts- und Beratungsstelle aufsuchen, damit entsprechende Probeberechnungen veranlasst werden können. Danch kann eine Entscheidung aufgrund der vorliegenden Fakten getroffen werden.