Hallo,
ist es möglich, die Rentenansprüche des Ehepartners durch Einzahlung eines freiwilligen Betrages für 2019 zu erhöhen und wieviel darf das maximal sein?
Vielen Dank
Freiwillige Beiträge sind dann möglich, wenn keine Pflichtbeiträge vorliegen.
Dann können monatlich zwischen 83,70 und 1283,40 Euro (West) bzw. 1199,70 Euro (Ost) eingezahlt werden. Ob Sie das tun, ihre Frau oder der Ex-Arbeitgeber ... das ist irrelevant.
In einer Beratungsstelle klären Sie das näher ab, auch ob die Einzahlung das gewünschte Ziel auch ergibt.
Hallo Ufdush,
grundsätzlich darf jeder, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und in Deutschland lebt, freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zahlen. Allerdings nicht, wenn gleichzeitig Pflichtbeiträge (z. B. aus einer Beschäftigung, einem Minijob, aus einer Sozialleistung wie Arbeitslosengeld, Kranken- oder Übergangsgeld oder aus einer nicht erwerbsmässigen Pflegetätigkeit) gezahlt werden.
Als Beitrag kann jeder beliebige Betrag zwischen z. Zt. 83,70 Euro (Mindesbeitrag) und 1246,20 Euro (Höchstbeitrag 2019) bzw. 1283,40 Euro (Höchstbeitrag 2020) monatlich gezahlt werden. Je höher der monatliche Beitrag, desto höher die dadurch erzielte Rentensteigerung.
Zahlen Sie für 12 Monate den Mindestbeitrag von 83,70 Euro (x 12 = 1004,40 Euro), so steigern Sie die monatliche Rente zur Zeit um 4,59 Euro.
Zahlen Sie für 12 Monate den Höchstbeitrag von 1246,20 Euro (x 12 = 14954,40 Euro), so steigern Sie die monatliche Rente zur Zeit um 68,31 Euro.
Die Zahlung von freiwilligen Beiträgen muss beantragt werden (Antragsformular V0060). Beiträge für das Jahr 2019 müssen bis spätestens 31.03.2020 gezahlt (beantragt) werden!
grundsätzlich darf jeder, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und in Deutschland lebt, freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zahlen. Allerdings nicht, wenn gleichzeitig Pflichtbeiträge (z. B. aus einer Beschäftigung, einem Minijob, aus einer Sozialleistung wie Arbeitslosengeld, Kranken- oder Übergangsgeld oder aus einer nicht erwerbsmässigen Pflegetätigkeit) gezahlt werden.
Als Beitrag kann jeder beliebige Betrag zwischen z. Zt. 83,70 Euro (Mindesbeitrag) und 1246,20 Euro (Höchstbeitrag 2019) bzw. 1283,40 Euro (Höchstbeitrag 2020) monatlich gezahlt werden. Je höher der monatliche Beitrag, desto höher die dadurch erzielte Rentensteigerung.
Zahlen Sie für 12 Monate den Mindestbeitrag von 83,70 Euro (x 12 = 1004,40 Euro), so steigern Sie die monatliche Rente zur Zeit um 4,59 Euro.
Zahlen Sie für 12 Monate den Höchstbeitrag von 1246,20 Euro (x 12 = 14954,40 Euro), so steigern Sie die monatliche Rente zur Zeit um 68,31 Euro.
Die Zahlung von freiwilligen Beiträgen muss beantragt werden (Antragsformular V0060). Beiträge für das Jahr 2019 müssen bis spätestens 31.03.2020 gezahlt (beantragt) werden!
Die Diskussion ist
a) hier nicht erwünscht, weil politisch und
b) über 10 Jahre zu spät ;)
Allerdings kann man ja ab 50 immer freiwillige Beiträge zum Ausgleich von Abschlägen einzahlen.
Wenn also der Wunsch zur zusätzlichen Absicherung besteht, hier ist die Möglichkeit.
a) hier nicht erwünscht, weil politisch und
b) über 10 Jahre zu spät ;)
Allerdings kann man ja ab 50 immer freiwillige Beiträge zum Ausgleich von Abschlägen einzahlen.
Wenn also der Wunsch zur zusätzlichen Absicherung besteht, hier ist die Möglichkeit.
a) hier nicht erwünscht, weil politisch und
b) über 10 Jahre zu spät ;)
Allerdings kann man ja ab 50 immer freiwillige Beiträge zum Ausgleich von Abschlägen einzahlen.
Wenn also der Wunsch zur zusätzlichen Absicherung besteht, hier ist die Möglichkeit.
...hmm? Sind Sie sicher, die richtige Fragestellung erfasst/kommentiert zu haben? ;-)
Gruß
w.
PS: > Allerdings kann man ja ab 50 immer freiwillige Beiträge zum Ausgleich von Abschlägen einzahlen.
*hüstel ...faktisch ja, im Detail aber gar nicht korrekt.
Ja ich weiß, sind nur Wortklaubereien, die man als Berater aber nicht 'vermengen' sollte - und unwissentlich keine neue Gerüchte in der DRV damit zum Laufen bringt ;-)
PS: > Allerdings kann man ja ab 50 immer freiwillige Beiträge zum Ausgleich von Abschlägen einzahlen.
*hüstel ...faktisch ja, im Detail aber gar nicht korrekt.
Ja ich weiß, sind nur Wortklaubereien, die man als Berater aber nicht 'vermengen' sollte - und unwissentlich keine neue Gerüchte in der DRV damit zum Laufen bringt ;-)
Jetzt machen Sie mich neugierig - es geht doch wohl um den "Antrag auf Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters", kurz auch V0210 genannt.
Was war an der Aussage "im Detail aber gar nicht korrekt"?
Ich habe V0210 gestellt, die Auskunft bekommen, bisher 2x in steuerlich sinnvoller Höhe freiwillig eingezahlt (die Zahlung 2018 wurde vom Finanzamt akzeptiert und führte zu knapp 30% Steuererstattung), von DRV bestätigt, rentenwirksam. Insofern von mir keine Klagen.
...das _freiwillige Beitrage_ ab 50 _immer_ möglich sind.
Die Ausgleichszahlung hat nicht den Charakter einer freiwilligen Versicherung/ist keine ...ich sagte ja, ein bisschen Wortspielerei - was jeder Berater tunlichst auseinanderhalten kann. Und für 'Fritzeflick/ich zahl mal 'ne Ausgleichszahlung' eben bedeutungslos ist - er trennt sich 'freiwillig' von seinen EURonen, was interessieren den die Details/Rechtsgrundlagen ;-)
Gruß
w.
mea culpa, mea maxima culpa!
Streiche "freiwillige" und "immer" und schon passt's wieder ;)
Vermutlich war ich gedanklich zu sehr von der Riestern-Kritik gefangen ...