Die Einzahlung von Beiträgen, die den Abschlag von 7,2 % ausgleichen sollen, ist möglich (durch Sie oder durch den Arbeitgeber im Rahmen einer Abfindung). Rechtliche Grundlage dafür ist der § 187a SGB VI.
Sie können die Höhe der dafür erforderlichen Beiträge bei Ihrem Rentenversicherungsträger erfragen.