Hallo Fuchs,
nein, dahingehend gibt es keine Ausnahmen. Entscheidend für die Rentenversicherungspflicht (kraft Gesetz) bei Bezug von Arbeitslosengeld ist lediglich, dass das Arbeitslosengeld tatsächlich bezogen wird und dass „im letzten Jahr zuletzt“ Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hat (sog. Vorpflichtversicherung). Wenn Sie also unmittelbar vor Beginn des Arbeitslosengeldes Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben (egal, aus welchem Beschäftigungs-/Versicherungsverhältnis heraus), so werden grundsätzlich auch Rentenversicherungsbeiträge aus dem Arbeitslosengeld abgeführt.
Besteht im Einzelfall keine Rentenversicherungspflicht kraft Gesetz, weil die Voraussetzung der Vorpflichtversicherung nicht erfüllt ist, kann regelmäßig eine „Versicherungspflicht auf Antrag“ für die Zeit des Bezuges des Arbeitslosengeldes beantragt werden. Die Voraussetzungen hierfür werden von der Agentur für Arbeit regelmäßig beim Leistungsantrag abgefragt - ein gesonderter Antrag beim Rentenversicherungsträger ist dann prinzipiell nicht notwendig.