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Einzahlungen in Rentenversicherung

von Ziegler21.10.2009 | 16:18
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Was Passiert mit meinen Einbezahlten Abgaben in die Rentenversicherung, wenn ich als Schweizer der in Deutschland Arbeite, nach 2-3 Jahren da Arbeiten, wieder zurück in die Schweiz geht ?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Bitte vereinbaren Sie einen Termin bei der nächstgelegenen Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres deutschen Rentenversicherungsträgers. Dort wird Ihnen der Mitarbeiter Informationen bzgl. des mit der Schweiz bestehenden Sozialversicherungsabkommens erteilen und Ihre Frage nach der Möglichkeit einer Beitragserstattung klären bzw. von den Kollegen der Sachbearbeitung, die für das mit der Schweiz bestehende Sozialversicherungsabkommen zuständig sind, klären lassen.

3 Antworten

F U Nam 21.10.2009 | 18:05
Hallo Herr/Frau Ziegler, die Schweizer RV und die Deutsche RV sind durch zwischenstaatliche Verträge gleichgestellt. Soll heißen: Rentenrechtliche Zeiten in Deutschland und der Schweiz sind gleichgestellt. Wenn sie nach einer beruflichen Tätigkeit als Beschäftigter in D nach einigen Jahren wieder in die Schweiz rurück gehen, erhalten sie, wenn sie später in die Rente gehen, 2 Renten. Eine Rente aus der AHV und eine von der DRV. Sollten sie jedoch ausschließlich aus einem schweizerischen Beschäftigungsverhältnis befristet nach Deutschland abgeordnet worden sein, dann werden in D keine beiträge abgeführt.
Amadéam 21.10.2009 | 18:00
Vorab - es besteht kein Erstattungsanspruch. Sie werden, wenn die versicherungsrechtlichen Vorraussetzungen erfüllt sind, später mal sowohl eine Rente aus D als auch eine Rente aus Ch bekommen. Zwischen beiden Staaten besteht ein Sozialversicherungsabkommen. Für die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Vorraussetzungen werden Zeiten aus beiden Staaten zusammengerechnet. Beispiel: Für eine Regelaltersrente in Deutschland brauchen Sie eigentlich eine Mindestversicherungszeit von 60 Monaten. 24 Monate in D und 36 Monate in CH reichen zusammengerechnet aus, um später eine Regelaltersrente aus D beziehen zu können. Umgekehrt berücksichtigt die AHV/ IV der Schweiz die deutschen Zeiten. Ihre Zeiten in D wirken sich auch günstig auf Ihre spätere CH-Rente aus, weil keine rentenmindernde Lücken entstehen - siehe www.ahv.ch Mit der Beantragung der CH-Rente wird gleichzeitig auch das Rentenverfahren in D ausgelöst und umgekehrt.
F U Nam 21.10.2009 | 18:20
Ergänzung zum Beitrag von Amadé: Die Beantragung einer Rente in D oder in der CH muss nicht zwingend zeitgleich gestellt werden. Grundsätzlich kann jeder Versicherte selbst bestimmen wann er eine Rente aus welchem Land bekommen möchte, wenn er dafür berechtigt ist. Es besteht kein Zwang Renten immer mit gleichem Rentenbeginn zu beantragen.
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