Hallo Dimos,
leider stellt das Elterngeld keine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung dar, somit kann in dem Zusammenhang auch keine Aussage zur eventuellen Anrechnung der Abfindung getroffen werden.
Dazu wäre der zuständige Leistungsträger zu befragen.
Für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung würde die Abfindung kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV darstellen, wenn die Abfindung wegen Beendigung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Entschädigung für die Zeit danach gezahlt wird.
Bezüglich der Rentengutschriften aufgrund der Kindererziehung ist ein Besuch bei einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung unter der Vorlage der Geburtsurkunden der Kinder zu dem Zeitpunkt empfehlenswert, wenn Ihr jüngstes Kind 10 Jahre alt wird.
Dann besteht die Möglichkeit, dem hauptsächlich Erziehenden jeweils 3 Jahre Pflichtbeiträge für die Kindererziehung und 10 Jahre Kinderberücksichtigungszeit pro Kind im Nachhinein insgesamt gutzuschreiben.
Falls jedoch eine Aufteilung dieser rentenrechtlichen Zeiten für das 2. Kind gewünscht wird, ist ein Besuch zum jetzigen Zeitpunkt notwendig.