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Experten-Antwort

Elternzeit auf Ehepartner übertragen

von Andrea 2112.01.2011 | 14:01
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, es gibt sicher ein Formular, wo der verbeamtete Ehepartner seine Rentenzeit die er während der Elternzeit erwirbt, auf den Ehepartner übertragen kann. Danke im Voraus. Andrea

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Durch Gesetzesänderungen können nun Zeiten der Kindererziehung selbst dann angerechnet werden, wenn die Eltern während dieser Zeit einem anderen Alterssicherungssystem angehört haben. Voraussetzung ist jedoch, dass die Kindererziehungszeiten in dem anderen Alterssicherungssystem nicht annähernd gleich berücksichtigt werden wie in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Sie sollten sich daher bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen.

Dort erhalten Sie auch die erforderlichen Antragsformulare.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

6 Antworten

RFnam 12.01.2011 | 15:13
Sie wollen bestimmt die Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten auf den Vater übertragen, der der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegt. Das ist der Vordruck V820. --- Die Zuordnung der Erziehungszeiten ist für jedes Kind durch Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung der Eltern bei dem für sie zuständigen Rentenversicherungsträger oder bei einer in § 16 SGB I genannten Stelle zu beantragen. ... Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen,... ... Die Erklärung muss von der Mutter und dem Vater beziehungsweise beiden Lebenspartnern übereinstimmend abgegeben werden. Eine Erklärung nur durch einen Elternteil ist nicht ausreichend. Auf die Gründe, warum ein Elternteil die Erklärung nicht abgeben will oder kann, kommt es nicht an. --------------------------------------------------------- Aber klären Sie vorher ab, was günstiger ist, die spätere Berücksichtigung im Ruhegehalt der Mutter oder in der Rente des Vaters. ... Durch Art. 20 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) ist das Kindererziehungszuschlagsgesetz am 01.01.2002 außer Kraft getreten. Die Regelung über die Gewährung eines Kindererziehungszuschlags ist nunmehr in § 50a BeamtVG eingestellt (Art. 1 Nr. 33 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001). Danach erhöht sich das Ruhegehalt der Beamten für jeden Monat der jeweils zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Zuschlag von maximal 36 Kalendermonaten. Bei der Zusammenrechnung von Ruhegehalt und Kindererziehungszuschlag gelten Höchstgrenzen (§ 50a Abs. 5 und 6 BeamtVG). Ein Zuschlag wird jedoch dann nicht gewährt, wenn wegen der Kindererziehung bereits in der Rentenversicherung Versicherungspflicht bestand und die allgemeine Wartezeit für eine Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. Kann die Kindererziehung sowohl bei einem Elternteil in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch bei dem anderen Elternteil in der späteren Versorgung berücksichtigt werden, können die Eltern durch Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung - in analoger Anwendung von § 56 Abs. 2 SGB VI - bestimmen, bei welchem Elternteil die Kindererziehungszeit angerechnet werden soll. Eine wirksam abgegebene Erklärung ist sowohl in der Rentenversicherung als auch in der späteren Versorgung zu beachten. Vor Abgabe einer Erklärung sollten sich die Eltern deshalb zunächst wegen der Auswirkungen in der späteren Versorgung mit der für sie zuständigen Personaldienststelle in Verbindung setzen. ....
Andrea 21am 12.01.2011 | 16:54
Der Vater ist Beamter und nimmt 2 Monate Elternzeit, dafür bekäme er auf seinem Rentenkonto eine Gutschrift, ihm nützt dies aber nichts und möchte seiner Frau diese Zeit geben, da sie 10 Monate Elternzeit in Anspruch nimmt. Andrea
-_-am 12.01.2011 | 17:18
Verwenden Sie die Formulare, die Sie ab "V800" unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Inhalt/0… finden. Die Erläuterungen zu den Formularen gibt es unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Inhalt/0… (Erläuterungen zum Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten / Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung) Infos zur Sache unter http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… und Folgeseiten. Haben Sie noch Fragen? Vereinbaren Sie einen Termin zur Klärung Ihrer Fragen oder zur eventuellen Aufnahme der Daten des Formulars mit einer der Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung und lassen Sie sich dort neutral und für Sie kostenfrei beraten. Adressen und Telefonnummern unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Navigati… oder den Termin online selbst buchen unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Navigati…
RFnam 12.01.2011 | 17:43
Elternzeit und KEZ/BÜZ sind zwei vollkommen unterschiedliche Sachverhalte, die nicht in einen Topf geworfen werden dürfen. Aus Ihrer ersten Fragestellung war nur abzuleiten, dass es um die KEZ/BÜZ ging. Wenn ich richtig verstehe, ist nur der Vater Beamter, die Mutter in der gesetzlichen Rentenversicherung (egal ob beschäftigt oder Hausfrau). Grundsätzlich werden KEZ/BÜZ bei der Mutter angerechnet, sofern nicht per Antrag diese Zeiten ganz oder teilweise auf den Vater übertragen werden sollen. Deshalb brauchen Sie hier keinen Vordruck V820, weil irgendwann bei einer Klärung oder Ergänzung Ihres Versicherungskontos(spätestens bei einem Rentenantrag) die drei Jahre KEZ und die 10 Jahre BÜZ in Ihren Versicherungsverlauf aufgenommen werden. Es können ja nur zurückliegende Zeiten aufgenommen werden, aber keine Zeiten, die in der Zukunft liegen. Wie sich die Eltern die Elternzeit aufteilen hat gar keinen Einfluss auf die KEZ/BÜZ und ist aus diesem Blickwinkel für den Rentenversicherungsträger uninteressant. ---------------------------------------------------------- Mit der Elternzeit und was und wo gutgeschrieben wird kenne ich mich nicht aus. Vielleicht gibt es bei Beamten andere Regelungen als in der gesetzlichen RV ? ------------------------------------------------------------ Randbemerkung: Aus zurückliegenden Fragen und Antworten in diesem Forum zur Riesterrente ging hervor, dass bei bestimmten Konstellationen zur Aufrechterhaltung der Zulageberechtigung die Aufnahme der KEZ/BÜZ in das V-Konto alle Jahre wieder für das vergangene Jahr beantragt werden muss.
RFnam 13.01.2011 | 17:12
Ich habe mich noch etwas kundig gemacht, was Beamte betrifft: Ein Beamter erhält für die Zeit des Elternurlaubes keine Bezüge. Stattdessen wird von einer anderen Stelle (des Landes ?) ein Betrag ermittelt und ausgezahlt, der aber nicht rentenversicherungspflichtig ist. Demnach gäbe es nichts, was von Ihrem Mann auf Sie übertragen werden könnte. Zum Beamtenrecht kann Ihr Ehemann konkrete Angaben bei seiner Personalstelle einholen.
W*lfgangam 13.01.2011 | 20:24
Hallo Andrea 21, für Beamte gibt es einen Kindererzeihungszuschlag oder/auch einen Kindererziehungsergänzungszuschlag (manchmal ist dieses 'elitäre' Völkchen im Erfinden der Begrifflichkeiten einfach unschlagbar ;-) Es sind die selben Werte (Geburten ab 1992), wie in der Rentenversicherung - auf die Berechnungsgrundlagen des SGB VI wird bei den Beamtengesetzen Bezug genommen. Wie oben gesagt, die Erziehungszeit in der Rente oder Pension wird unabhängig von Elternzeiten zugeordnet/anerkannt. Per einfachem Antrag auch dem Vater, wenn er die alleinige/überwiegende Erziehung nachweisen kann. Hier kann er, da er in den fraglichen 3 Monaten eine Beschäftigungslücke hat, Sie hingegen nicht. Was würde ihm das bringen? ...2 Monate = 4,53 EUR mehr Pension, ansonsten landen die im Ihrem Rentenkonto (unterstellt Ihr Verdienst in diesen 2 Monaten lag nicht höher als rd. 2500 EUR brutto). Lohnt das, das Hin-und-her-Jonglieren ? ...die 'Verwaltung' beschäftigen Sie damit mit einem Vielfachen des Betrages ;-) Pragmatisch gesehen - Sie ertragen sich beide bis ins Rentenalter und gehen ungefähr zum selben Zeitpunkt in die Rente/Pension - da ist es egal, bei wem dieser Betrag zur Geltung kommt. Ebenso, wenn Sie seine 'Maulereien' irgendwann nicht mehr ertragen können, die golden Ketten zersägen, dann findet eh eine Halbteilung der Kinder statt ...also die daraus resultieren Renten-/Pensionswerte. Und zu unter Letzt: Sie werden seinen maroden Lebenswandel wahrscheinlich deutlich überleben - in Ihrer Rente stecken weiterhin die vollen Werte für die Kindererziehungszeiten drin - aus der Pension bekämen Sie nur anteilig 55/60 %. Es spricht nicht wirklich was dafür, diesen Mini-Zeitraum aufzusplitten. In dem Fall warten Sie einfach ab, bis die Rentenversicherung mal zu einer Kontenklärung auffordert, dann wird’s erst Zeit die Vorducke ausfüllen zu lassen. Gruß w.
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