Durch Gesetzesänderungen können nun Zeiten der Kindererziehung selbst dann angerechnet werden, wenn die Eltern während dieser Zeit einem anderen Alterssicherungssystem angehört haben. Voraussetzung ist jedoch, dass die Kindererziehungszeiten in dem anderen Alterssicherungssystem nicht annähernd gleich berücksichtigt werden wie in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Sie sollten sich daher bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen.
Dort erhalten Sie auch die erforderlichen Antragsformulare.