Zum Ausgleich entstehender Versorgungslücken erfolgt im Rahmen des Beamtenversorgungsgesetzes die Zahlung von Kindererziehungszuschlägen für während eines Beamtenverhältnisses geborene Kinder.
Nach dem § 55a BeamtVG ist es für den Anspruch auf diese Zuschläge irrelevant, ob der verbeamtete Elternteil in der Zeit berufstätig war oder nicht. Der Kindererziehungszuschlag wird neben dem Ruhegehalt gezahlt.
Der Höhe nach entspricht der Zuschlag der in der Rentenversicherung erreichbaren Rentensteigerung.
Grundsätzliche Begrenzungen des Kindererziehungszuschlags bestehen in dreifacher Hinsicht:
Das Ruhegehalt erhöht sich nur dann um einen Kindererziehungszuschlag, wenn die Kindererziehung bei keinem Elternteil rentenrechtlich berücksichtigt wird.
Weiterhin kann durch den Kindererziehungszuschlag die Höchstversorgung nicht überschritten werden.
Schließlich kann die erziehungsbedingte Versorgungssteigerung nicht höher sein als eine unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze durch Kindererziehung erreichbare Rentensteigerung.
Wenn die "Kindererziehungszeiten" der Versorgung Ihrer Frau zugeordnet werden, wird sich der Leistungsbetrag einer späteren Versorgung erhöhen; es sei denn sie kommt über die Höchstversorgung.
Die Zeit der Beurlaubung wegen Kindererziehung ist selbst keine ruhegehaltsfähige Dienstzeit. D.h., wenn Ihnen die Kindererziehungszeit zugeordnet wird, bleibt die Zeit bei Ihrer Frau unberücksichtigt. Ob und inwieweit sich diese Tatsache auf den Anspruch auf das Ruhegehalt auswirkt, sollten Sie bei der Personaldienststelle Ihrer Frau erfragen.
Bitte beachten Sie, dass eine rückwirkende Zuordnung der Kindererziehungszeiten zu Ihren Gunsten nur für 2 Kalendermonate erfolgen kann. Sie sollten sich also bis zum 31.05.2009 entscheiden, wenn Sie die Zeit ab 01.03.2009 zu Ihren Gunsten übertragen wollen.