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Elternzeit einer Beamtin

von andipla23.03.2009 | 13:43
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Schönen Guten Tag zusammen, ich habe mich zwar jetzt schon durch diverse Beiträge geklickt. Auch habe ich einen beachtlichen Stapel von Merkblättern vor mir liegen. Trotzdem scheine ich zu blöd zu sein, so dass ich gerne mal das Forum hier befragen möchte: Also, meine Frau ist Landes-Beamtin, ich bin Angestellter im TÖVD Bund. Zu unserer Tochter, die 3,5 Jahre als ist, haben wir am 16.02.2009 noch ein Mädel bekommen. Meine Frau nimmt 1 Jahr Elternzeit und bleibt komplett zu Hause. Danach geht sie in Teilzeit arbeiten. Beim ersten Kind haben wir die Kindererziehungszeiten und die Berücksichtigungszeiten zum größten Teil auf mich verteilt. Nun stellt sich die Frage, ob wir dies wieder tun. Laut Merkblatt des LBV ist die Elternzeit (ohne Teilzeit) nicht ruhegehaltfähig, so dass dort auch keine Kindererziehungszuschläge oder Kindererziehungsergänzungszuschläge an die Frau gehen. Spricht dafür, wieder alles auf mich zu schieben. Meine Frage ist nun aber, ob das eine Jahr ohne Ruhegehalt für die Pensionansprüche kompensiert werden muss? Mir geht es da eher um die zeitliche Sicht. Die betragsmäßige Erhöhung hab ich so ansatzweise verstanden. Im Kurzen kann es bei meiner Frau zu einer Kappung kommen wenn die 71,75 % erreicht sind. Bei mir nicht. Mir geht es um das Jahr. Was muss meine Frau machen, damit sie ganz normal bei Erreichen des "Pensionsalters" aufhören kann ohne Verluste wegen des fehlenden Jahres zu haben? Viel Text, weil verwirrt und müde! Ich danke im Voraus!

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Zum Ausgleich entstehender Versorgungslücken erfolgt im Rahmen des Beamtenversorgungsgesetzes die Zahlung von Kindererziehungszuschlägen für während eines Beamtenverhältnisses geborene Kinder.

Nach dem § 55a BeamtVG ist es für den Anspruch auf diese Zuschläge irrelevant, ob der verbeamtete Elternteil in der Zeit berufstätig war oder nicht. Der Kindererziehungszuschlag wird neben dem Ruhegehalt gezahlt.

Der Höhe nach entspricht der Zuschlag der in der Rentenversicherung erreichbaren Rentensteigerung.

Grundsätzliche Begrenzungen des Kindererziehungszuschlags bestehen in dreifacher Hinsicht:

Das Ruhegehalt erhöht sich nur dann um einen Kindererziehungszuschlag, wenn die Kindererziehung bei keinem Elternteil rentenrechtlich berücksichtigt wird.

Weiterhin kann durch den Kindererziehungszuschlag die Höchstversorgung nicht überschritten werden.

Schließlich kann die erziehungsbedingte Versorgungssteigerung nicht höher sein als eine unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze durch Kindererziehung erreichbare Rentensteigerung.

Wenn die "Kindererziehungszeiten" der Versorgung Ihrer Frau zugeordnet werden, wird sich der Leistungsbetrag einer späteren Versorgung erhöhen; es sei denn sie kommt über die Höchstversorgung.

Die Zeit der Beurlaubung wegen Kindererziehung ist selbst keine ruhegehaltsfähige Dienstzeit. D.h., wenn Ihnen die Kindererziehungszeit zugeordnet wird, bleibt die Zeit bei Ihrer Frau unberücksichtigt. Ob und inwieweit sich diese Tatsache auf den Anspruch auf das Ruhegehalt auswirkt, sollten Sie bei der Personaldienststelle Ihrer Frau erfragen.

Bitte beachten Sie, dass eine rückwirkende Zuordnung der Kindererziehungszeiten zu Ihren Gunsten nur für 2 Kalendermonate erfolgen kann. Sie sollten sich also bis zum 31.05.2009 entscheiden, wenn Sie die Zeit ab 01.03.2009 zu Ihren Gunsten übertragen wollen.

4 Antworten

Ahaam 23.03.2009 | 14:30
Und wo ist Ihre Frage zur gesetzlichen Rentenversicherung? Was Sie schildern ist alles ein Problem aus dem Beamtenrecht und der dortigen Versorgung! Um nicht zu sagen: 'falsches Forum!' ;-)
Wolfgangam 23.03.2009 | 20:45
Aha-Depp ! ;-) Natürlich geht es um zeitnahe KEZ in der DRV ...oder eben nicht. Hallo andipla, warum wird die Elternzeit und Kindererziehung nicht als Versorgungszeit angerechnet ? ...sicher ? Gibt es da nicht noch ein Bonus auf die 71,75 oben drauf ? Beamtenrecht in diesem Punkt muss ich passen - aber der Rat, an die Dienststelle den schriftlichen Antrag zu stellen, welche Auswirkungen das haben könnte, um die Entscheidung zu treffen, die KEZ/BÜZ auch (weiterhin) per gemeinsamer Erklärung auf Ihr Rentenkonto zu übertragen. Lassen Sie noch die Worte 'Fürsorgepflicht' fallen und Planung der Altersvorsorge - und die Personalstelle kommt mächtig ins Rödeln. Auch in diesem Fall hat die Dienststelle einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu erteilen - auch Beamte leben nicht im luft/rechtsleeren Raum ;-) Problem bei der Rentenversicherung: die gemeinsame Erklärung zu Ihren Gunsten wirkt nur insgesamt 3 Monate rückwirkend (bei ansonsten eindeutiger Erziehung seitens der Mutter). Expertenrat sicher dazu morgen. Gruß w.
andiplaam 24.03.2009 | 15:43
Vielen Dank für die Antworten. Einige Unklarheiten haben Sie beseitigt. In den Merkblättern steht z.B. immer, dass 1) Elternzeit nicht ruhegehaltfähig ist und das 2) KEZ und KEEZ als Zuschläge zum Ruhegehalt gezahlt werden. Ich hatte vorausgesetzt, dass Zuschläge nur bei (gleichzeitigem) Anspruch auf Ruhegehalt gezahlt werden. Nun habe ich kapiert, dass die Zuschläge gerade dazu da sind, die unterbliebene Steigerung des Ruhegehaltes zu kompensieren. Jetzt ist mir nicht klar, wie man überhaupt die Maximalversorgung übersteigen soll, wenn man doch 40 Jahre lang die 1,79375 Prozent sammeln muss, um auf die 71,75 Prozent zu kommen. Das ist aber in der Tat eine Frage, die der Versorgungsstelle meiner Frau zu stellen ist. Da kommen dann wahrscheinlich Zeiten des Vorbereitungsdienstes, etc. ins Spiel. Hier gilt dann wohl tatsächlich: Falsches Forum! Das muss man aber erstmal kapieren ;-) Danke!
Wolfgangam 24.03.2009 | 20:07
Respekt ...das ist mal eine sehr gute Rand-Info ! (copy&paste und an die Pinnwand :-)) Gruß w.
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