Als Lehrerin (Beamtenzeit auf Probe) läuft im Februar meine Elternzeit aus. Mit dem Beginn der Elternzeit wurde ich im Schuldienst angestellt, vorher war ich beurlaubt, d.h. ich beziehe kein Gehalt. Meine Fragen: Wird mir die Elternzeit zur Rente auch angerechnet, wenn ich die Arbeit nicht mehr aufnehme? Wird mir die Elternzeit zur Rente angerechnet wenn ich meine Arbeit wieder aufnehme aber nur für ein halbes Jahr und mit verringerter Stundenzahl? Oder braucht es zur Rentenanrechnung ein volles Dienstjahr? Vielen Dank im Voraus für die Hilfe!!
Hallo,
Kindererziehungszeiten werden bei der gRV nur angerechnet (vorgemerkt), wenn keine andere Einrichtung ( hier: Dienstherr ) diese gleichwertig anrechnet.
In ihrem speziellen Fall hängt die Anrechnung der KEZ / BÜZ davon ab, ob sie ihr Beamtenverhältnis fortsetzen oder nicht.
Bei Fortsetzung und späteren Pensionsansprüchen werden die KEZ / BÜZ, sofern sie in der Beamtenzeit liegen, bei ihrem Dienstherren angerechnet und später als Pension gezahlt. Sollten sie ihr Beamtenverhältnis nicht weiter ausüben und in der gRV nachversichert werden, werden natürlich auch die KEZ / BÜZ in ihr Rentenkonto auf Antrag gutgeschrieben.
Die Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) finden für alle Personen Anwendung, die Versorgungsanwartschaften nach Bundes-, Landes-, Soldaten- oder kommunalem Recht erworben haben. Es handelt sich dabei um den in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI genannten versicherungsfreien Personenkreis.
Nach § 50a BeamtVG werden regelmäßig für 12 beziehungsweise 36 Monate der Erziehung Kindererziehungszuschläge berücksichtigt. Wurde das Kind vor dem 01.01.1992 und vor Eintritt in das Beamtenverhältnis oder nach dem 31.12.1991 (vor oder während) des Beamtenverhältnisses geboren, so sieht das Beamtenversorgungsgesetz bei Versorgungsfällen ab dem 01.01.1992 grundsätzlich eine gleichwertige Berücksichtigung von Erziehungszeiten wie in der Rentenversicherung vor. Die Höhe der Kindererziehungszuschläge entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Abs. 2 Satz 1 SGB VI bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwertes.
Erziehungszeiten, die während eines Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden, können daher nicht in der Rentenversicherung vorgemerkt werden.
Der für die Prüfung des Anrechnungsausschlusses maßgebende Zeitraum ist stets die Zeit, in der der jeweilige Elternteil während der Kindererziehung einem anderen Alterssicherungssystem angehört hat.
Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Laufe eines Kalendermonats, so ist dieser Kalendermonat stets der Rentenversicherung zuzuordnen; ein Anrechnungsausschluss ist nicht zu prüfen.
Auf die speziellen Regelungen für Geburten vor dem 01.01.1992 (Unterschiede zwischen dem Beamtenverhältnis der alten und neuen Bundesländer) soll hier nicht eingegangen werden.
vielen Dank fur die Antworten!
Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung können nur angerechnet werden, wenn Sie aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden und eine Nachversicherung durch Ihren Dienstherr erfolgt. Sobald klar ist , ob Sie weiterhin Beamtin sind oder als Angestellte übernommen werden empflehle ich zur individuellen Beratung Ihrer Situation einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle zu vereinbaren. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln