Nach Ihren Angaben hätten Sie nur einen Auftraggeber, da würde grundsätzlich Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI vorliegen.
Gewinn ist immer der Gewinn nach Abzug der Werbungskosten für diese selbständige Tätigkeit. Sollten also die 600 - 800 Euro monatlich den Umsatz darstellen, und durch Abzug von Werbungskosten ein Betrag unterhalb 400 Euro herauskommen, würde eine weitere Prüfung stattfinden:
Geringfügigkeit liegt, ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens, nur dann vor, wenn die selbständige Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Berufsmäßig ist die Tätigkeit dann, wenn der Lebensunterhalt zumindest in dem Umfang erworben wird, dass die wirtschaftliche Stellung zu einem erheblichen Teil auf der Tätigkeit beruht.
Jetzt befinde ich mich in einem Dilemma: ich weiß nicht, wie Sie Ihr Rententräger betrachtet. Es gibt unterschiedliche Sichtweisen (Kenntnisstände?) in der deutschen Rentenversicherung. Es könnte bei Berufsmäßigkeit durchaus Versicherungspflicht mit einer Beitragszahlungspflicht eintreten.
Bei einem Gewinn oberhalb 400 Euro würde ohnehin eine Beitragszahlungspflicht vorliegen.
Ihre Erwartung, dass etwa die Hälfte der Einnahmen verloren ginge, würde sich bestätigen.
Mit Vereinbarung eines Minijobs würde sich dieses Problem nicht ergeben.
Selbständige Tätigkeiten sind in Bezug auf die gesetzliche Rentenversicherung zu einem generellen Problem geworden. Zur individuellen Abklärung Ihrer Situation sollten Sie vorsorglich einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle vereinbaren. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.
Die Anrechnung der ersten drei Jahre als Pflichtbeiträge wegen Kindererziehung wäre dadurch nicht tangiert.