Hallo Trude,
1. Ihr Arbeitgeber hat keinen Erstattungsanspruch auf die Rentennachzahlung, dieser steht nämlich nur Leistungsträgern nach dem Sozialgesetzbuch(z. B. Krankenkassen) zu. Sie können daher auch nicht zu Lasten der Krankenkasse bestimmen, dass dem Arbeitgeber der Zuschuss zum Krankengeld vorrangig erstattet wird.
2. Bei rückwirkender Zubilligung z.B. einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit endet die Versicherungspflicht nicht rückwirkend am Tag vor Beginn der Rente, sondern frühestens mit dem Tag, für den die Entgeltersatzleistung letztmalig gezahlt wird, wenn der Anspruch auf die Sozialleistung aufgrund der Rentenzahlung endet. Im Allgemeinen ist dies der Tag, an dem dem Leistungsträger die Mitteilung über die Bewilligung der Rente zugeht.
3. Bei der Berechnung der Folgerente (z.B. Altersrente) werden die Zeiten aufgrund der Versicherungspflicht (z. B. Krankengeld) berücksichtigt. Zuschüsse des Arbeitgebers gelten dagegen nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.