Sie haben grundsätzlich das Recht, keinen Rentenantrag stellen zu müssen, wenn der Rentenversicherungsträger nach Ende einer nicht erfolgreichen Rehabilitationsmaßnahme feststellt, dass ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit besteht. Sofern Leistungen von der Krankenkasse oder Agentur für Arbeit bezogen werden, müssen Sie allerdings damit rechnen, dass bei nicht erfolgter Rentenantragstellung diese eingestellt werden.