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EM-Rente

von Bernd31.07.2008 | 18:36
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Hallo, mein Arbeitslosengeld I läuft jetzt aus. Da meine Frau als Schuldirektorin gut verdient, habe ich keinen Anspruch auf ALG II. Ich möchte mich jetzt um Haus und Garten kümmern und werde somit vorläufig nicht mehr bei der AA gemeldet sein. 1. Was hat das für Auswirkungen auf meine Rente? 2. Geht dann mein Anspruch auf EM-Rente verloren? Ich habe irgendwo gelesen, dass die EM-Rente mit der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren vor dem 01.01.1984 zusammenhängt. Diese Zeit erfülle ich leider NICHT. Hier fehlen mir 3 Monate. Was könnte ich sonst machen, um meine Rentenversicherung zu behalten? MfG Bernd

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Dem Beitrag von "Schade" ist nichts hinzuzufügen.

8 Antworten

Chrisam 31.07.2008 | 20:44
Vor 1984 muss die allgemeine Wartezeit erfüllt sein. Welche 3 Monate fehlen denn?
Chrisam 31.07.2008 | 20:48
Gerade überlesen. Wenn vor 1984 3 Monate fehlen, kann man den Schutz auf EM nicht mehr aufrecht erhalten. Dies hätte man durch Zahlung von freiwilligen Beiträgen erreichen können, wenn alle Monate nach 1984 auch belegt sind. Nun endet dieser Schutz nach 3 Jahren.
Schadeam 31.07.2008 | 21:23
Korrektur: wenn der EM Schutz mit freiwilligen Beiträgen nicht erhalten werden kann, weil man am 31.12.83 noch keine 60 Beitragsmonate hatte, erlischt der Schutz nach 2 Jahren (nicht nach 3)!!! Gehen Sie zur Rentenberatung und lassen sich über die Möglichkeiten beraten - an der Zeit sollte es einem Arbeitslosen nicht fehlen. Alternativen: Sie melden sich weiter arbeitslos nach den Bedingungen, die das AA daran knüpft (ernste Jobbemühung) oder suchen einen Minijob und verzichten auf die Versicherungsfreiheit . Alles dazu erklärt Ihnen der Berater der DRV....
Chrisam 01.08.2008 | 06:18
Sorry, natürlich 2 Jahre ;)
Berndam 01.08.2008 | 13:33
Danke für die Antworten. Habe alles soweit verstanden. An den Teilnehmer Chris: Es sind die Monate vom 22.05. bis 05.08.79, die mir fehlen. Sind dann wohl 4 Monate, oder? Kann ich hierfür eine Nachzahlung leisten, um die Lücke zu füllen? Lohnt sich das?
Rosannaam 01.08.2008 | 13:39
Hallo Bernd, nein, nur volle Monate zählen als Lücke. Hier also der Juni und Juli 1979. Nachzahlungen können Sie für diese Lücken nicht mehr leisten, es sei denn, in diesen 2 Monaten lag eine nach dem 16. Lebensjahr absolvierte, aber nicht anrechenbare Schulzeit (Schulzeiten können erst ab dem 17. LJ. als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden). Dann könnten für diese Monate freiwillige Beiträge gemäß § 207 Abs. 1 und 2 SGB VI nachgezahlt werden (freiwilliger Mindestbeitrga von mtl. 79,60 €). Weitere Voraussetzung nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift ist, dass der Antrag nur bis zur Vollendung des 45. LJ. gestellt werden kann. MfG Rosanna.
Rosannaam 01.08.2008 | 13:48
Da Ihnen laut Ihrem 1. Beitrag aber 3 Monate zur Erfüllung der Wartezeit von 5 Jahren fehlen, würde Ihnen LEIDER auch die Nachzahlung von "nur" 2 Monaten nichts nützen.
Vorsichtam 01.08.2008 | 14:24
Nun mal Klarheit: Selbst wenn Sie nachzahlen könnten, würde dadurch die Allg. Wartezeit vor 1984 nicht erfüllt werden können, da bei der Sonderregelung zur Erfüllung bzw. Erhaltung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine EM-Rente diese 5 JAhre TATSÄCHLICH vor dem 01.01.1984 vorgelegen haben müssen!!! Sie können also nur über die "Normalregelung" die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine EM-Rente aufrechterhalten. Diese lautet: 5 Jahre Beitragszeit überhaupt (allgemeine Wartezeit) und in den letzten 5 Jahren vor Eintritt einer Erwerbsminderung 3 JAhre Pflichtbeiträge. Sollte ihr Arbeitslosengeld I Bezug z.B. im Juli 2008 geendet haben, würde ich mich an Ihrer Stelle weiter ARBEITSLOS(nicht !!!arbeitssuchend!!!) melden. Sie erhalten ja nur deshalb keine Leistungen, weil Sie nicht bedürftig sind (Einkommen der Frau). Es entsteht dann eine sogenannte Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit und diese verlängert den angesprochenen 5 JAahreszeitraum, so daß sie immer Anschluß halten an die Pflichtbeiträge wegen Beschäftigung und Arbeitslosengeldbezug (gehen davon aus, daß Sie vor Beginn Ihrer Alo mindestens 2 Jahre beschäftigt waren). Wichtig: diese Anrechnungszeit muss im Folgemonat nach dem Monat des Wegfalls des ALG I beginnen, also rechtzeitig dort melden und regelmäßig (vermutlich alle 3 Monate - genaueres bei der Agentur für Arbeit erfragen) melden. Wollen Sie jedoch nichts mehr mit diesem Amt zu tun haben, weil Sie vielleicht nicht vermittelt werden wollen und auch gar keine Arbeit (mehr) suchen, dann bleibt nur, daß sie weiter Pflichtbeiträge zahlen ( auch möglich über Mini-Jobs, bei denen Sie von Beginn an auf die Versicherungsfreiheit verzichten - also zu den vom Arbeitgeber zu zahlenden Beiträgen sich noch z.Zt. 4,9 % vom Lohn abziehen lassen). Diese Pflichtbeiträge sollten aber spätestens wieder nach 24 Monaten nach dem Ende des ALG I beginnen, sonst ist die Anwartschaft zunächst verlorengegangen und Sie müßten sich diese wieder neu aufbauen, indem wieder 3 Jahre Pflichtbeiträge wegen Beschäftigung oder auch Krankengeldbezug oder Minijob mit Aufstockung(s.o.) usw. zurückzulegen sind. MfG
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